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Arbeitsgericht Bonn, 3 BV 39/11

Datum:
21.07.2011
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
3.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 BV 39/11
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2011:0721.3BV39.11.00
 
Schlagworte:
Regelungsabrede - § 77 Abs. 3 BetrVG - Unterlassungsanspruch - Vertrauens-arbeits¬zeit
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG betrifft nicht Regelungs-abreden und vertragliche Einheitsregelungen, sondern nur Betriebs-vereinbarungen (im Anschluß an BAG, Beschluss vom 20.04.1999 – 1 ABR 72/98, NZA 1999, 887 m.w.N.).

2. Eine von den Betriebsparteien als „Regelungsabrede“ geschlossene Vereinbarung, die nicht normativ, sondern ausdrücklich nur für nicht tarif-gebundene Arbeitnehmer und nur durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme gelten soll, stellt auch im rechtlichen Sinne regelmäßig eine Regelungsabrede und keine Betriebsvereinbarung im Sinne von § 77 BetrVG dar.

3. Für die mangels Zugehörigkeit zur tarifschließenden Gewerkschaft nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber regelmäßig übertarifliche Arbeits¬bedingungen im Bereich der Arbeitszeitsouveränität (Vertrauens¬arbeits¬zeit) über die arbeitsvertrag¬liche Inbezugnahme einer entsprechenden Regelungs¬abrede vereinbaren, ohne damit gegen § 77 Abs. 3 BetrVG zu verstoßen oder unzulässigerweise in die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft einzugreifen.

 
Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 
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