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Arbeitsgericht Bonn, 6 Ca 2344/09

Datum:
20.01.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
6.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Ca 2344/09
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2010:0120.6CA2344.09.00
 
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Räumt eine sog. schuldrechtliche Vereinbarung zweier Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht für den Fall ein, dass „das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt“ worden ist, setzt dies voraus, dass die Kündigung materiell-rechtlich wirksam ist (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.11.2009 – 14 Sa 1249/09).

Nach dem Übergang nur eines von mehreren Betrieben bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen in dem übergegangenen Betrieb mit normativer Geltung bestehen. Eine bloße individualrechtliche Fortgeltung der Regelungen in den Gesamtbetriebsvereinbarungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Betriebsübergang bereits vor dem grundlegenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.9.2002 – 1 ABR 54/01 – stattgefunden hat.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 21.888,-- € festgesetzt.

 
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