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Arbeitsgericht Bonn, 5 BV 20/10

Datum:
16.06.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
5.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 BV 20/10
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2010:0616.5BV20.10.00
 
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1; § SGB IX § 84 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Datenschutzrechtliche Erwägungen stehen der Weitergabe von Namen und Fehlzeiten der Mitarbeiter, die

die Voraussetzungen für ein betriebliches Eingliederungsmanagement erfüllen an den Betriebsrat nicht

entgegen.

Das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Grundrecht des einzelnen Arbeitnehmers auf informationelle

Selbstbestimmung steht unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt und wird durch §§ 84 Abs. 2 Satz 7

SGB IX, 80 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG in zulassiger Weise eingeschränkt.

 
Tenor:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller quartalsmäßig ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die die Voraussetzung für ein betriebliches Eingliederungsmanagement erfüllen, zu übergeben.

 
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