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Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1701/10

Datum:
07.10.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 1701/10
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2010:1007.3CA1701.10.00
 
Schlagworte:
Unverfallbarkeit – Betriebsrente - Altersdiskriminierung
Normen:
BetrAVG § 30 f
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Altersgrenzen des § 30 f BetrAVG stellen keine unzulässige Altersdiskriminierung dar, da sie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen sowohl der unternehmerischen Freiheit als auch einem effektiven Sozialschutz Rechnung tragen.

Eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung kann nach dem Vortrag der Parteien nicht festgestellt werden.

 
Tenor:
 
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