Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Arbeitsgericht Bonn, 3 BV 108/09

Datum:
25.03.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 BV 108/09
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2010:0325.3BV108.09.00
 
Schlagworte:
Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1, § 87 Abs. 1
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für eine Regelung der Arbeitszeit gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Gesamtbetriebsvereinbarung über Schichtarbeit und Personaleinsatzplanung) ergibt sich gem. § 50 Abs. 1 BetrVG ausnahmsweise nur dann, wenn wegen produktionstechnischer Abhängigkeiten mehrerer Betriebe eine einheitliche Regelung zwingend aus sachlichen Gründen erforderlich ist. Eine produktionstechnische Notwendigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ohne eine einheitliche Regelung eine technisch untragbare Störung eintreten würde (im Anschluss an: BAG Beschl. v. 23.9.1975, 1 ABR 122/73; Beschl. v. 15.1.2002, 1 ABR 10/01).

2. Die in der Vergangenheit erfolgte Berücksichtigung regionaler Unterschiede bei der Personalplanung und die nach Bundesländern unterschiedlichen Regelungen zur Sonntags- und Feiertagsarbeit sprechen in der Regel gegen eine zwingend einheitliche Regelung für ein Unternehmen, in dem mehrere regionale Betriebe gebildet sind.

3. Bei einer unternehmensweit einheitlichen Personalplanung mag eine unternehmenseinheitliche Regelung zur Schichtarbeit und Personaleinsatzplanung sinnvoll sein; zwingend erforderlich ist sie ohne Weiteres jedoch nicht.

 
Tenor:

Der Spruch der Einigungsstelle „Gesamtbetriebsvereinbarung über Schichtarbeit und Personaleinsatzplanung im operativen Kundenservice“ vom 20.11.2009 ist unwirksam.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank