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Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 2255/09

Datum:
14.01.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
1.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 2255/09
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2010:0114.1CA2255.09.00
 
Schlagworte:
Wiedereinstellungsanspruch, Rückkehrrecht, Auslegung einer schuldrechtlichen Vereinbarung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wiedereinstellungsanspruch - Begründung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vereinbarten Rückkehrrechts

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Arbeitsvertragsangebot als vollbeschäftigter Arbeitnehmer ab dem 01.08.2009 mit den Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen, die Anwendung finden würden, wenn der Kläger ohne Unterbrechung bei der Beklagten seit Beginn seiner Beschäftigung am 01.08.1978 weiterbeschäftigt worden wäre, zu unterbreiten.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen, d.h. mit den Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen, die Anwendung finden würden, wenn der Kläger ohne Unterbrechung bei der Beklagten seit Beginn seiner Beschäftigung am 01.08.1978 weiterbeschäftigt worden wäre, weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.762,00 EUR (i.W. fünftausendsiebenhundertzweiundsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils einen Betrag in Höhe von 2.881,00 EUR (i.W. zweitausendachthunderteinundachtzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 16.09.2009 und dem 16.10.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Streitwert: 18.820,00 €.

 
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