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Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 2076/09 EU

Datum:
23.12.2009
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
5.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 2076/09 EU
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2009:1223.5CA2076.09EU.00
 
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Nach dem Übergang nur eines von mehreren Betrieben bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen in dem übergegangenen Betrieb mit normativer Geltung bestehen. Eine bloße individualrechtliche Fortgeltung der Regelungen in den Gesamtbetriebsvereinbarungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Betriebsübergang bereits vor dem grundlegenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.9.2002 – 1 ABR 54/01 – stattgefunden hat.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche und hilfsweise ausgesprochene ordentliche (Teil-) Kündigung der Beklagten vom 26.05.2009 unwirksam ist und dem Kläger insbesondere weiterhin –auch über den 31.12.2009 hinaus- alle Ansprüche aus der Sozialvereinbarung der M. für Energiewirtschaft vom 11. September 1992 zustehen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird für das Urteil auf 4.000,00 € festgesetzt.

 
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