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Regelmäßig ist einem Betriebsratsmitglied, das während seines Erholungsurlaubs an Betriebsratssitzungen teilnimmt, keine entsprechende Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 BetrVG zu gewähren. Der Erholungsurlaub ist regelmäßig kein betriebsbedingter Grund zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nach § 37 Abs. 3 BetrVG. Ob solche betriebsbedingte Gründe vorliegen, wenn die Lage des Urlaubs vom Arbeitgeber einseitig im Hinblick auf betriebliche Gründe festgesetzt wurde, z.B. aus Anlass von Betriebsferien, Ausgleich von Produktionsengpässen), war nicht zu entscheiden.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 147,00.
4. Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist seit 15.06.1994 als Süßwarenmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt und erzielt einen Stundenlohn von 21,00.
3Mit der bei Gericht am 08.07.2008 eingegangen Klage macht der Kläger die Gutschrift von sieben Arbeitsstunden gegenüber der Beklagten geltend.
4Der Kläger hatte in der Zeit vom 25.02. bis 29.02.2008 Erholungsurlaub.
5Er behauptet, dass er am 26.02., am 27.02. und am 28.02.2008 als Betriebsratsmitglied an Betriebsratssitzungen für die Dauer von insgesamt sieben Stunden teilgenommen habe. In diesen Betriebsratssitzungen wurde über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit gesprochen und verhandelt, auf deren Abschluss der Arbeitgeber in erheblichem Maße gedrängt habe. Daher sei auch das Erscheinen des Klägers bei den Betriebsratssitzungen erforderlich gewesen und vom Betriebsratsvorsitzenden ausdrücklich gewünscht worden.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, dem bei der Beklagten geführten
8Arbeitszeitkonto des Klägers 7 Arbeitsstunden gutzuschreiben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch des Klägers unbegründet sei.
12Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den mündlichen geführten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm gewünschten Zeitausgleich.
16Der Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 37 Abs. 3 BetrVG. Der Kläger hat nach seinem Vortrag während seines Erholungsurlaubes an den Betriebsratssitzungen teilgenommen. Der Erholungsurlaub ist jedoch kein betriebsbedingter Grund nach § 37 Abs. 3 BetrVG sondern ein persönlicher Grund des Klägers.
17Zu möglichen betriebsbedingten Gründen verweist die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/5741, Seite 40) auf die verschiedenen Arbeitszeitmodelle in den Unternehmen. Dabei wird deutlich, dass andere Gründe, die allein in der Sphäre des Arbeitnehmers stehen, keine betriebsbedingten Gründe gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG sein können. Die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ist grundsätzlich ein persönlicher Grund, da gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bei der Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Diese Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind daher regelmäßig persönliche Gründe. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaubszeitraum frei wählt, den Urlaub sodann beantragt und der Arbeitgeber den so beantragten Urlaub sodann genehmigt. In dieser im Arbeitsleben üblichen Konstellation entspricht weder die Urlaubsnahme noch die Wahl des Urlaubszeitraums betrieblichen Gründen, sondern persönlichen Gründen des Arbeitnehmers. Für solche persönlichen Gründe kommt aber weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine Arbeitsbefreiung bzw. entsprechender Zeitausgleich in Betracht (vgl. Fitting u. a., BetrVG, § 37 Rn. 87 m.w.N.).
18Ob betriebliche Gründe i.S.v. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorliegen, wenn die Lage des Urlaubs, in den die Betriebsratstätigkeit fällt, vom Arbeitgeber einseitig im Hinblick auf betriebliche Gründe festgesetzt wurde, z.B. aus Anlass von Betriebsferien, Ausgleich von Produktionsengpässen), ist nicht zu entscheiden, da der Kläger solche Umstände nicht vorgetragen hat. Der eher unbestimmte Vortrag des Klägers, die Beratung der angestrebten Betriebsvereinbarung im Betriebsrat sei auf Veranlassung der Beklagten erfolgt, reicht jedenfalls nicht aus, ein für die Teilnahme gerade des Klägers an den Betriebsratssitzungen während seines Urlaubs ursächliches Verhalten der Beklagten anzunehmen.
19Da der Urlaub des Klägers ein persönlicher Grund für Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit darstellt, besteht ein Anspruch des Klägers auf Arbeitszeitausgleich nicht, so dass die Klage abzuweisen war.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
21Der Streitwert wurde festgesetzt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO.
22Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der rechtlichen Frage hat das Gericht die Berufung unabhängig vom Beschwerdestreitwert gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zugelassen.
23Rechtsmittelbelehrung
24Gegen dieses Urteil kann von der Partei
25B e r u f u n g
26eingelegt werden.
27Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
28Die Berufung muss
29innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
30beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
31Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
32Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
33Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
35* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
36Löhr-Steinhaus