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Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1643/08

Datum:
06.11.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 1643/08
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2008:1106.3CA1643.08.00
 
Schlagworte:
Freizeitausgleich – Urlaub - Betriebsratstätigkeit
Normen:
BetrVG § 36 Abs. 3
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Regelmäßig ist einem Betriebsratsmitglied, das während seines Erholungsurlaubs an Betriebsratssitzungen teilnimmt, keine entsprechende Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 BetrVG zu gewähren. Der Erholungsurlaub ist regelmäßig kein betriebsbedingter Grund zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nach § 37 Abs. 3 BetrVG. Ob solche betriebsbedingte Gründe vorliegen, wenn die Lage des Urlaubs vom Arbeitgeber einseitig im Hinblick auf betriebliche Gründe festgesetzt wurde, z.B. aus Anlass von Betriebsferien, Ausgleich von Produktionsengpässen), war nicht zu entscheiden.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: € 147,00.

4. Die Berufung wird zugelassen.

 
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