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Arbeitsgericht Bonn, 6 BV 122/07

Datum:
06.11.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 BV 122/07
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2007:1106.6BV122.07.00
 
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Kein Leitsatz

 
Tenor:

I.    Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, I., E., 4., wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt, deren Regelungsgegenstand 

a)           die Vereinbarung eines Interessenausgleichs im Zusammenhang mit den

Umzügen der Betriebe der Beteiligten zu 1. (C.), der U. GmbH, der E. O. GmbH, der E. u. GmbH und der E. L. GmbH in das Gebäude G., 6. nach einem einheitlichen, unteilbaren Raum- und Nutzungskonzept und

die Zutrittskontrollen für das Gebäude G., 6. nach einem einheitlichen, unteilbaren Raum- und Nutzungskonzept

sind.

I.    Die Zahl der Beisitzer wird für die Beteiligte zu 1. und den Beteiligten zu 2. auf

      jeweils drei festgesetzt.

II. Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.

 
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