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Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 621/07

Datum:
16.08.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 621/07
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2007:0816.3CA621.07.00
 
Schlagworte:
Sachgrundlose Befristung im Anschluss an ein Praktikum - Praktikumsverhältnis als Arbeitsverhältnis – Arbeitnehmereigenschaft - Anschlussverbot
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2; BGB § 611
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Für eine Abgrenzung eines Praktikumsverhältnisses gegenüber einem Arbeitsverhältnis sind zunächst die allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien zur Arbeitnehmereigenschaft heranzuziehen.

Findet das Praktikum nach einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung statt, kommt es weiter darauf an, ob ein klar umfasstes Ausbildungsziel für das Praktikum in Abgrenzung zu einer Arbeitsleistung vereinbart wird.

Fehlt es an einem vereinbarten Ausbildungsziel und kommt die Ausgestaltung des Praktikums einem Arbeitsverhältnis nahe, ist der Arbeitgeber für besondere Umstände darlegungs- und beweispflichtig, die das Vertragsverhältnis nicht als ein Arbeitsverhältnis qualifizieren.

Werden dauerhaft feste Anwesenheits- und Wochenarbeitszeiten des Praktikanten vereinbart und dieser in die Betriebsorganisation eingegliedert, muss von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen werden, wenn vom Arbeitgeber keine gegenteiligen Indizien vorgetragen werden.

(bestätigt, vgl. LAG Köln, Urteil vom 16.5.2007 – 11 Sa 20/08)

 
Tenor:

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 31.01.2006 zum 15.02.2007 noch durch die Kündigung des Beklagten vom 04.04.2007 aufgelöst worden.

 

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 

3. Streitwert: 3.550,00 €.

 

4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.

 
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