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Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1215/07

Datum:
13.09.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 1215/07
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2007:0913.3CA1215.07.00
 
Schlagworte:
Sachgrundbefristung; Befristung wegen Umorganisation
Normen:
TzBfG §§ 14 Abs. 1, 16 Satz 1
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Arbeitgeber kann sich als Sachgrund für die vereinbarte Befristung eines Arbeitsverhältnis auf eine Umorganisation berufen, aufgrund derer die Arbeitsaufgaben eines zeitweise ausfallenden Arbeitnehmers nicht weiter ausgeführt werden, dieser aber nach Rückkehr die Aufgaben des befristet beschäftigten Arbeitnehmers zugewiesen erhalten soll (Anschluss an BAG, Urt. v. 15.2.2006 – 7 AZR 232/05 = NZA 2006, 781). Der Arbeitgeber muss dann aber berechtigt sein, dem rückkehrenden Arbeitnehmer diese Tätigkeiten zuzuweisen. Die arbeitsvertragliche Berechtigung muss auch den Umfang der Arbeitszeit umfassen. Diese Voraussetzung ist regelmäßig dann nicht gegeben, wenn der zeitweise ausgefallene Arbeitnehmer mit einem höheren Arbeitszeitvolumen als der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zu beschäftigen ist.

 
Tenor:

1. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 4.068,00 €.

4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.

 
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