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Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 49/24

Datum:
25.06.2024
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 49/24
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2024:0625.2CA49.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 49/24
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 4 SLa 400/24
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfallentscheidung zur Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2023 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000.00 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.04.2024 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als kaufmännische Angestellte weiterzubeschäftigen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen.

6. Der Streitwert beträgt 23.776,24 €.

 
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