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Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 783/23

Datum:
17.08.2023
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Ca 783/23
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2023:0817.8CA783.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 783/23
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 530/23
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfallentscheidung zu fristloser und ordentlicher Kündigung, Entgelt-/Entgeltfortzahlungsansprüchen, Urlaubsabgeltung und Zwischenzeugnis

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.03.2023 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.04.2023 nicht fristlos aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.06.2023 fortbestanden hat.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.838,71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2023 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.699,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.046,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 90 % und der Kläger 10 %.

9. Streitwert: 46.825,11 EUR

10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
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