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Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle.
4Der Antragsteller ist der bei der N. F. W. GmbH gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).
5Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2. (im Folgenden Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen der Metallbe- und verarbeitung mit ca. 200 Arbeitnehmern.
6Auf die Arbeitsverhältnisse finden der MTV und das Entgeltrahmenabkommen, ERA-TV, der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Anwendung.
7Gemäß § 5 Nr. 8 ERA-TV ist die Aufstellung von Entgeltgrundsätzen gemäß § 87 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Der anzuwendende Entgeltgrundsatz ist zwischen den Betriebsparteien zu vereinbaren. Entgeltgrundsätze im Sinne des ERA-TV sind Leistungsentgelt und Zeitentgelt. Leistungsentgelt kann im Wege der Entgeltmethode einer Akkord- oder Prämienentlohnung oder mit Zielvereinbarung erfolgen.
8Kommt eine Einigung über den anzuwendenden Entgeltgrundsatz zwischen den Parteien nicht zustande, ist die tarifliche Einigungsstelle anzurufen.
9Die Parteien haben zuletzt mit Betriebsvereinbarung vom 12.10.2016 für den überwiegenden Teil der im Bereich der Produktion des Betriebs bestehenden Arbeitsplätze (Kostenstellen) eine „Betriebsvereinbarung über ein Prämienentgelt“ geschlossen.
10Die Arbeitgeberin hat mit Schreiben vom 14.04.2021 die Kündigung der vorbenannten Betriebsvereinbarung zum Ablauf des 31.07.2021 erklärt. Zur Begründung wurde ein Bedarf der Reduzierung von Personalkosten vorgetragen.
11Nach ergebnislosen innerbetrieblichen Verhandlungen, in denen die Arbeitgeberin einen Wechsel der von der „Betriebsvereinbarung über ein Prämienentgelt“ erfassten Arbeitsplätze vom Entgeltgrundsatz Leistungsentgelt in den Entgeltgrundsatz Zeitentgelt begehrte, wurde die tarifliche Einigungsstelle unter Vorsitz von Herrn Dr. R. X. angerufen.
12Auftrag der Einigungsstelle war
13„Festzustellen, welchem Entgeltgrundsatz i.S.v. §§ 5, 6, 7, 8, 9 und 10 des Entgeltrahmenabkommens zwischen Metall NRW, Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. und der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2004 die als Anlage 1 aufgeführten Tätigkeiten der Betriebsvereinbarung über ein Prämienentgelt vom 12. Oktober 2016 im Betrieb W. der N. F. W. GmbH entsprechen. Wenn und soweit für die in der Anlage 1 aufgeführten Tätigkeiten der genannten Betriebsvereinbarung festgestellt wird, dass der Entgeltgrundsatz Leistungsentgelt zutreffend ist, ist über eine sach- und fachgerechte Entwicklung und Ausgestaltung eines Prämienentgelts zu entscheiden“.
14Die Einigungsstelle führte fünf Sitzungen durch und beauftragte auf der Sitzung vom 04.08.2022 die Einholung eines arbeitswissenschaftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage:
15„Welcher Entgeltgrundsatz des Entgeltrahmenabkommens der Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens für welchen Arbeitsplatz und den damit verbundenen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und Gegebenheiten am ehesten den Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Beeinflussbarkeit genügt. Diese Frage mag zu allen Arbeitsplätzen beantwortet werden, die den in Anlage 1 zur (gekündigten) Betriebsvereinbarung über Prämienentgelt vom 12. Oktober 2016 zugrunde liegen.“
16Die Betriebsparteien einigten sich hierzu auf die Beauftragung des REFA-Sachverständigen Herrn K. Y..
17Dieser kam zu dem Ergebnis, dass 32 der 35 Arbeitsplätze/Kostenstellen in Ermangelung der für eine Prämienfähigkeit nach dem Tarifvertrag erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Beeinflussbarkeit dem tariflichen Entgeltgrundsatz Zeitentgelt mit Leistungszulage entsprechen.
18Nach insgesamt fünf Sitzungen, Gutachtenergänzungen und mündlichen Befragungen des Sachverständigen fasste die Einigungsstelle am 05.10.22 den Beschluss, dass die – bislang gemäß der „Betriebsvereinbarung über ein Prämienentgelt“ im Leistungslohn stehenden – folgenden Arbeitsplätze (Kostenstellen), nämlich die
19„Kostenstelle 1100 (Bandfertigung allgemein), Kostenstelle 1110 (Auftragsvorbereitung/Schrotthandling), Kostenstelle 1132 (Walze mit Schabvorrichtung), Kostenstelle 1139 (Feinquarto), Kostenstelle 1146 (Vorbeize) , Kostenstelle 1148 (Entfettung), Kostenstelle 1153 (Haubenöfen), Kostenstelle 1158 (Durchziehofen), Kostenstelle 1187 (Streckbiegerichtmaschine), Kostenstelle 1188 (Streckbiegerichtmaschine), Kostenstelle 1192 (Verzinnungsanlage), Kostenstelle 1211 (Mechanische Werkstatt), Kostenstelle 1213 (Elektrowerkstatt/Energie), Kostenstelle 1620 (Mechanisches/Chemisches Labor), Kostenstelle 1972 (Transport Werk Bandfertigung), Kostenstelle 1973 (Transport Werk Adjustage), Kostenstelle 1974 (Be-/Entladen (verladehalle + Hof), Kostenstelle 2100 (Adjustage allgemein), Kostenstelle 2182 (Streckbiegerichten in Einzelbreite), Kostenstelle 2141 (Fertigungsschere NOBS I), Kostenstelle 2142 (Fertigungsschere NOBS II), Kostenstelle 2143 (PKM-Verpackung), Kostenstelle 2188 (Adjustage Spulmaschinen 1, 2, 3, 4) , Kostenstelle 2189 (Multilayer 1, 2, 3, 4), Kostenstelle 2191 (Verzinnungsanlage II), Kostenstelle 2300 (allgemein Stufenfräse), Kostenstelle 2311 (allgemein Fräsmaschine 1), Kostenstelle 2312 (Fräsmaschine 2), Kostenstelle 2313 (Fräsmaschine 3), Kostenstelle 2318 (Richtmaschine) und Kostenstelle 4342 (Versandlager)“
20dem Entgeltgrundsatz Zeitentgelt des Entgeltrahmenabkommens zwischen Metall NRW, Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V., und der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2004 entsprechen (Bl. 81 d. A.).
21In dem Spruchantrag des Unternehmerverbandes der Metall- und Elektroindustrie Aachen vom 04.10.2022 war die Kostenstelle 1147, Arbeitsplatz Fertigbeize, aufgeführt (Bl. 180 d. A.).
22In dem Einigungsstellenspruch vom 05.10.2022 fehlte die Kostenstelle 1147, Arbeitsplatz Fertigbeize.
23Die Arbeitgeberin hat dies mit Schreiben vom 18.11.2022 gegenüber dem Einigungsstellenvorsitzenden Herrn Dr. X. als „Übertragungsfehler“ angezeigt, moniert und um Klarstellung gebeten. Der Einigungsstellenvorsitzende hat das Schreiben am selben Tage an die Gewerkschaft IG Metall und den Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 05.12.2022 weitergeleitet. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
24Mit Berichtigungsbeschlusses vom 08.12.2022 erfolgte durch den Vorsitzenden eine entsprechende Ergänzung (Bl.157 ff d. A.).
25Mit am 07.10.2022 bei Gericht eingegangener Antragsschrift hat der Betriebsrat das vorliegende Verfahren anhängig gemacht.
26Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass der Spruch der Einigungsstelle unwirksam sei.
27Die Einigungsstelle habe den Sachverhalt nicht aufgeklärt.
28Das Sachverständigengutachten sei fehlerhaft, widersprüchlich und hätte nicht als Entscheidungsgrundlage des Spruchs der Einigungsstelle dienen können.
29Denn wie sich aus der mit Schreiben des Sachverständigen vom 16.06.2022 erstellten Übersichtstabelle zur Prämienfähigkeit der Arbeitsplätze ergäbe, habe dieser zu drei Arbeitsplätzen, nämlich „Werkzeugaufbereiter“, „Abwickelmaschine“ und „Packerei/Adjustage, trotz deren Prämienfähigkeit und der Beurteilung eines „hohen Anteils beeinflussbarer Tätigkeiten“, „Serielle und messbare Tätigkeiten“ und „Standardisierte Arbeitsläufe“, die Empfehlung, mithin eine Bewertung zu dem für diese Arbeitsplätze anzuwendenden Entgeltgrundsatz, einer Einordnung in Zeitlohn ausgesprochen. Dies sei zumindest in hohem Maße widersprüchlich; einerseits eine deutliche Prämienfähigkeit von Arbeitsplätzen festzustellen, gleichwohl aber an die Adresse der Einigungsstelle eine gegenläufige Empfehlung auszusprechen, erschüttere die Belastbarkeit des Gutachtens insgesamt erheblich.
30Der Berichtigungsbeschluss vom 08.12.2022 sei rechtsunwirksam, denn das Einigungsstellenverfahren sei mit dem Zugang des durch den Einigungsstellenvorsitzenden den Betriebsparteien übermittelten Beschluss vom 05.10.2022 abgeschlossen.
31Eine Alleinentscheidungs-/Abänderungskompetenz des Einigungsstellenvorsitzenden bestehe nicht, sondern es hätte über das als Berichtigungsantrag auszulegende Schreiben der Beteiligten zu 2. vom 18.11.2022 die Einigungsstelle und nicht deren Vorsitzender alleine entscheiden müssen.
32Der Betriebsrat beantragt,
331. Ziffer I. des Spruchs der Einigungsstelle vom 05.10.2022, wonach die Arbeitsplätze der Kostenstelle 1100 (Bandfertigung allgemein), Kostenstelle 1110 (Auftragsvorbereitung/Schrotthandling), Kostenstelle 1132 (Walze mit Schabvorrichtung), Kostenstelle 1139 (Feinquarto), Kostenstelle 1146 (Vorbeize) , Kostenstelle 1148 (Entfettung), Kostenstelle 1153 (Haubenöfen), Kostenstelle 1158 (Durchziehofen), Kostenstelle 1187 (Streckbiegerichtmaschine), Kostenstelle 1188 (Streckbiegerichtmaschine), Kostenstelle 1192 (Verzinnungsanlage), Kostenstelle 1211 (Mechanische Werkstatt), Kostenstelle 1213 (Elektrowerkstatt/Energie), Kostenstelle 1620 (Mechanisches/Chemisches Labor), Kostenstelle 1972 (Transport Werk Bandfertigung), Kostenstelle 1973 (Transport Werk Adjustage), Kostenstelle 1974 (Be-/Entladen (verladehalle + Hof), Kostenstelle 2100 (Adjustage allgemein), Kostenstelle 2182 (Streckbiegerichten in Einzelbreite), Kostenstelle 2141 (Fertigungsschere NOBS I), Kostenstelle 2142 (Fertigungsschere NOBS II), Kostenstelle 2143 (PKM-Verpackung), Kostenstelle 2188 (Adjustage Spulmaschinen 1, 2, 3, 4) , Kostenstelle 2189 (Multilayer 1, 2, 3, 4), Kostenstelle 2191 (Verzinnungsanlage II), Kostenstelle 2300 (allgemein Stufenfräse), Kostenstelle 2311 (allgemein Fräsmaschine 1), Kostenstelle 2312 (Fräsmaschine 2), Kostenstelle 2313 (Fräsmaschine 3), Kostenstelle 2318 (Richtmaschine) und Kostenstelle 4342 (Versandlager) dem Entgeltgrundsatz Zeitentgelt des Entgeltrahmenabkommens zwischen Metall NRW, Verband der Metall- und Elektroinindustrie Nordrhein-Westfalen e.V., und der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2004 entsprechen, ist rechtsunwirksam,
2. der Berichtigungsbeschluss vom 08.12.2022 ist rechtsunwirksam.
Die Arbeitgeberin beantragt,
38die Anträge zurückzuweisen.
39Sie meint, die Argumentation des Betriebsrats überzeuge nicht.
40Die Empfehlung oder Anregung des Sachverständigen, die von den insgesamt 35 nur drei prämienfähigen Arbeitsplätze/Kostenstellen gemeinsam mit den 32 nicht prämienfähigen Arbeitsplätzen/Kostenstellen einheitlich nach dem tariflichen Entgeltgrundsatz Zeitentgelt zu vergüten, möge zwar nicht die primäre Aufgabe des Sachverständigen gewesen sein, stelle aber keinen inhaltlichen Widerspruch des Gutachtens dar, der dessen Richtigkeit in Frage stellen könnte.
41Es hätte sehr intensive Verhandlungen der Parteien in der Einigungsstelle dazu gegeben, ob der Betriebsrat bei einer Anhebung der tariflichen Leistungszulage im Entgeltgrundsatz Zeitentgelt über das tariflich vorgeschriebene betriebliche Volumen von im Durchschnitt 10 % für alle 35 Kostenstellen bereit wäre, die drei nach den Feststellungen des Sachverständigen an sich prämienfähigen Arbeitsplätze/Kostenstellen ebenfalls ins Zeitentgelt mit Leistungszulage zu holen.
42Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sei nicht das Verfahren der Einigungsstelle als solches, sondern die von ihr beschlossene inhaltliche Regelung. Allein diese ist nach § 76 Abs. 5 BetrVG auf Rechts- und Ermessensfehler hin zu überprüfen.
43Das Interesse des Arbeitgebers an einem Wechsel vom Entgeltgrundsatz Leistungsentgelt mit Prämie hin zum Entgeltgrundsatz Zeitentgelt mit Leistungszulage überwiege das Interesse der Arbeitnehmer an dem Erhalt der Vergütung bzw. der Beibehaltung des Entgeltgrundsatzes Leistungsentgelt mit Prämie, wenn es sich beim dem Entgeltgrundsatz Leistungsentgelt mit Prämie bezogen auf die konkreten Arbeitsplätze/Kostenstellen um einen nach den tariflichen Vorgaben nicht geeigneten Entgeltgrundsatz handele.
44Das Einigungsstellenverfahren sei durch die Berichtigung des offenkundigen Übertragungsfehlers nicht wiedereröffnet worden und hätte auch nicht wiedereröffnet werden müssen.
45Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
46II.
47Die Anträge sind unbegründet.
48Der Einigungsstellenbeschluss ist wirksam.
49Der Spruch bewegt sich in den Grenzen des Ermessens gem. § 76 Abs. 5 Satz 3 und 4 BetrVG.
50Die Überschreitung der Ermessensgrenzen kann nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 5 BetrVG geltend gemacht werden.
51Ob ein Spruch der Einigungsstelle die Grenzen des Ermessens wahrt, ist allein davon abhängig, ob die getroffene Regelung die Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt und billigem Ermessen entspricht.
52Es kommt nicht darauf an, durch welche Tatsachen und Annahmen die Einigungsstelle zu ihrem Spruch gekommen ist und ob die diesem Spruch zugrundeliegenden Erwägungen der Einigungsstelle folgerichtig waren und eine erschöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt haben (BAG Beschluss 31.08.1982 – 1 ABR 27/80).
53Das folgt zunächst aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung selbst. Anfechtbar nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG ist der Spruch der Einigungsstelle als solcher. Wenn diese Anfechtung nur bei einer Überschreitung der Grenzen des Ermessens möglich ist, so folgt daraus, dass die in Satz 3 dieser Vorschrift der Einigungsstelle aufgegebene Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der Arbeitnehmer nach billigem Ermessen keine Handlungsanleitung für die Einigungsstelle darstellt, sondern diejenigen Grenzen normiert, die die von der Einigungsstelle getroffene Regelung beachten muss. Es geht damit um eine Kontrolle des Ergebnisses der Tätigkeit der Einigungsstelle, nicht aber um eine Kontrolle ihrer Tätigkeit selbst.
54Unabhängig davon, ob das Gutachten des Sachverständigen Y. die Fragestellung, welchem tariflichen Entgeltgrundsatz die Arbeitsplätze/Kostenstellen am ehesten entsprechen, fehler- und widerspruchsfrei beantwortet, ist das Gutachten nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im hiesigen Verfahren.
55Dass das Ergebnis der Feststellungen des Sachverständigen nicht dem vom Betriebsrat erhofften Ergebnis entspricht, stellt keinen Verfahrensfehler dar.
56Ein Verstoß gegen § 75 Abs. 5 Satz 3 BetrVG ist etwa dann anzunehmen, wenn der Spruch deutlich erkennbar keine sachgerechte Interessenabwägung enthält, weil die Einigungsstelle die Belange der einen Seite völlig übergangen hat (BAGBeschluss vom 30.08.1995 – 1 ABR 4/85).
57Diese Feststellung lässt sich vorliegend nicht treffen.
58Die Tarifvertragsparteien haben insoweit einen angemessenen Ausgleich der Belange der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer normsetzend verhandelt.
59Nach § 5 Nr. 7 ERA ist bei Meinungsverschiedenheiten über die Auswahl des Entgeltgrundsatzes und/oder der Entgeltmethode ist der Entgeltgrundsatz bzw. die Entgeltmethode anzuwenden, der/die unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und Gegebenheiten am ehesten den Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Beeinflussbarkeit genügt.
60Das Interesse des Arbeitgebers an einem Wechsel vom Entgeltgrundsatz Leistungsentgelt mit Prämie hin zum Entgeltgrundsatz Zeitentgelt mit Leistungszulage überwiegt dann das Interesse der Arbeitnehmer an dem Erhalt der Vergütung bzw. der Beibehaltung des Entgeltgrundsatzes Leistungsentgelt mit Prämie, wenn es sich beim dem Entgeltgrundsatz Leistungsentgelt mit Prämie bezogen auf die konkreten Arbeitsplätze/Kostenstellen um einen nach den tariflichen Vorgaben nicht geeigneten Entgeltgrundsatz handelt. So verhält es sich vorliegend, wenn nach den Feststellungen des Sachverständigen Y. 32 der 35 Arbeitsplätze/Kostenstellen in Ermangelung der für eine Prämienfähigkeit nach dem Tarifvertrag erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Beeinflussbarkeit dem tariflichen Entgeltgrundsatz Zeitentgelt mit Leistungszulage entsprechen.
61Der Berichtigungsbeschuss vom 08.12.2022 ist rechtswirksam.
62Das Einigungsstellenverfahren ist durch die Berichtigung des offenkundigen Übertragungsfehlers nicht wiedereröffnet worden und musste zwecks Berichtigung des offenkundigen Übertragungsfehlers auch nicht wiedereröffnet werden.
63In dem Spruchantrag des Unternehmerverbandes der Metall- und Elektro-Industrie Aachen vom 04.10.2022 war die Kostenstelle 1147, Arbeitsplatz Fertigbeize, aufgeführt.
64In dem Einigungsstellenspruch vom 05.10.2022 fehlte die Kostenstelle 1147, Arbeitsplatz Fertigbeize. Eine Änderung der Zuordnung der der Kostenstelle 1147 (Fertigbeize) zugeordneten Arbeitsplätze war nicht Gegenstand der Erörterungen der Einigungsstelle. Jedenfalls hat der Betriebsrat dies nicht behauptet. Er hat auch keine Stellungnahme zum Anhörungsschreiben abgegeben.
65Der Aufzählungspunkt „Kostenstelle 1147 (Fertigbeize)" war also rein versehentlich in den Dokumenten nicht enthalten und konnte in analoger Anwendung des § 319 ZPO von dem Vorsitzenden alleine berichtigt werden.