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Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 303/22

Datum:
28.07.2022
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 303/22
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2022:0728.1CA303.22.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 659/22
Schlagworte:
Verhältnismäßigkeit, krankheitsbedingte Kündigung, stufenweise Wiedereingliederung, betriebliches Eingliederungsmanagement / bEM
Normen:
§ 167 Abs. 2 SGB IX
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfallentscheidung zur Verhältnismäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung während einer begonnenen stufenweisen Wiedereingliederung (hier verneint) sowie zur Notwendigkeit einer erneuten Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements / bEM-Verfahrens (hier aufgrund wesentlicher zwischenzeitlicher Änderungen bejaht)

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.01.2022 nicht beendet wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.758,79 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen

 
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