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Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 2484/19

Datum:
14.01.2021
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 2484/19
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2021:0114.2CA2484.19.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 115/21
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfallentscheidung zum Zustandekommen einer Altersteilzeitvereinbarung

 
Tenor:

1.              Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger mit Wirkung zum 01.12.2019 den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit den übrigen genannten Bedingungen zu unterbreiten:

„1. Beginn und Ende der Altersteilzeit

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 12.06.2015 ab dem 01.12.2019 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt und endet am 30.11.2025, spätestens jedoch unter den Voraussetzungen der Ziffer 12 dieses Vertrages. Für das Arbeitsverhältnis gilt insbesondere der Tarifvertrag „Flexibler Übergang in die Rente" (Gesamtmetall-IG Metall) sowie die jeweils für das Arbeitsverhältnis geltenden ergänzenden regionalen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen.

2. Tätigkeit

Die bisherige Tätigkeit sowie die sich hierauf beziehenden bisherigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 12.06.2015 werden durch diese Vereinbarung nicht verändert und gelten auch im Rahmen dieses Altersteilzeitarbeitsvertrages fort.

Die Möglichkeit der Umsetzung entsprechend den gesetzlichen und etwaigen tariflichen Bestimmungen wird nicht ausgeschlossen.

3. Arbeitszeit

3.1              Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt gem. § 4 TV FlexÜ die Hälfte der bisher vereinbarten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die bisher vereinbarte Arbeitszeit beträgt 40,00 Stunden pro Woche. Bei einer künftigen Änderung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt eine entsprechende Anpassung.

3.2              Die Arbeitszeit während der Altersteilzeit wird in zwei gleichdauernde Phasen aufgeteilt (Blockmodell): In eine erste Phase (Arbeitsphase) vom 01.12.2019 bis 30.11.2022, in der die gesamte Arbeitsleistung zu erbringen ist, und in eine zweite Phase (Freistellungsphase), vom 01.12.2022 bis 30.11.2025, in der der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt ist.

3.3              Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit in der Arbeitsphase ist zulässig, wobei ein Ausgleich spätestens bis Ende der Arbeitsphase stattgefunden haben muss. Für die konkrete Arbeitszeitlage gelten die betrieblichen Regelungen.

3.4              Das Einbeziehen des Arbeitnehmers in Kurzarbeit oder Absenkung der Arbeitszeit erfolgt gemäß den jeweils gültigen betrieblichen bzw. tarifvertraglichen Bestimmungen.

4. Mehrarbeit und Nebentätigkeiten

4.1              Mehrarbeit, die über die in § 5 Abs. 4 Altersteilzeitgesetz genannten Grenzen hinausgeht, ist entsprechend § 4.2 TV FlexÜ ausgeschlossen; hierzu zählt nicht durch Freistellung ausgeglichene Mehrarbeit.

4.2              Nebentätigkeiten jeder Art (selbständige und unselbständige) sind M. anzuzeigen.

4.3              Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auszuüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet, sofern diese nicht bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt wurde und durch M. genehmigt wurde.

Soweit der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ausübt, die die Grenzen des § 5 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz überschreitet, hat der Arbeitnehmer M. die Kosten für die Aufstockungsbeträge sowie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge insoweit zu erstatten.

4.4              Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, M. jeden möglichen Schaden aus einer Zuwiderhandlung gegen seine Pflichten aus den Ziffern 4.2 und 4.3 zu ersetzen.

5. Vergütung

5.1              Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des aktiven Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Altersteilzeitentgelt. Es bemisst sich entsprechend den tariflichen Bestimmungen nach der reduzierten Arbeitszeit und wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitverhältnisses fortlaufend gezahlt (§ 5.1 TV Flex0).

Diese Vergütung beträgt derzeit monatlich:

4.393,77 € brutto zuzüglich 520,58 € netto.

6. Aufstockung

Der Arbeitnehmer erhält einen Aufstockungsbetrag auf das Regelarbeitsentgelt nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Altersteilzeitgesetz mindestens nach der Höhe des nach der in § 6.2 TV FlexÜ beschriebenen Methode ermittelten Bruttoaufstockungsprozentsatzes. Dieser wird zu Beginn der Altersteilzeit auf individueller Basis ermittelt und bleibt während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages gleich.

Ein Ausgleich der Auswirkungen des Progressionsvorbehalts findet nicht statt.

7. Beiträge zur Rentenversicherung

M. entrichtet für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) Altersteilzeitgesetz mindestens in Höhe des Betrages, der auf 90 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 95 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze ( 7.1 TV FlexÜ).

Ein Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrente findet nicht statt.

8. Urlaub

Der Urlaubsanspruch während der Altersteilzeit richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen. Danach wird für das Jahr des Wechsels zwischen Arbeits- und Freistellungsphase in der Arbeitsphase der Urlaubsanspruch anteilig entsprechend der Dauer dieser Arbeitsphase gewährt. Vor Eintritt in die Freistellungsphase sind die bis dahin erworbenen Urlaubsansprüche abzubauen. Mit der Freistellung gelten alle tariflichen und gesetzlichen Urlaubsansprüche sowie sonstige Freistellungsansprüche als erfüllt.

9. Krankheit in der Arbeitsphase der Altersteilzeit

Die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Kur während der Arbeitsphase richtet sich nach §§ 11 Ziff. 4 und 11 Ziff. 5 MTV entsprechend. Anstelle des tariflichen Zuschusses zum Krankengeld erhält der Arbeitnehmer einen Aufstockungsbetrag, für dessen Berechnung § 6 TV FlexÜ heranzuziehen ist, sowie zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung nach § 7 TV FlexÜ im jeweiligen tariflichen Umfang.

Kann der Arbeitnehmer infolge Krankheit, Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation während der Arbeitsphase etwaige Zeitguthaben aus Überstunden- bzw. Gleitzeitkonten nicht abbauen, so werden diese Zeitguthaben mit der aufgrund der Krankheit/Maßnahme in der Arbeitsphase entstandenen Zeitschuld verrechnet. Insoweit gilt Nacharbeit als vereinbart. Die Möglichkeit zur Vereinbarung weiterer Nacharbeit bleibt davon unberührt.

9.1. Vorzeitiges Ende der Altersteilzeit

Endet das Altersteilzeitverhältnis vorzeitig, und scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Altersteilzeitverhältnis aus, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der ausgezahlten Leistung und dem Entgelt für den Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung. Der Arbeitnehmer hat ebenfalls Anspruch auf den Betrag für das anteilige, nicht ausgezahlte tariflich abgesicherte betriebliche 13. Monatsgehalt und die zusätzliche Urlaubsvergütung.

Dies gilt auch bei einer Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses infolge von Tod des Arbeitnehmers oder Infolge einer Insolvenz des Arbeitgebers. Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch dessen Hinterbliebenen zu.

Bei der Rückabwicklung sind die aktuellen Tarifentgelte sowie die Sozialversicherungs- und Steuerpflichten zu beachten und zugrunde zu legen.

Eine Verrechnung dieses Anspruchs mit nicht erfüllten Ansprüchen des Arbeitgebers bei Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses ist zulässig.

10. Ende des Altersteilzeitverhältnisses

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet bereits vor dem in § 1 dieses Vertrages festgelegten Beendigungszeitpunkt entsprechend § 13 TV Flex0:

•              mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das Lebensalter zum Eintritt in die individuelle Regelaltersrente vollendet hat,

•              mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz aufgeführten Leistungen bezieht,

•              mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz)

und ferner:

•              bei Insolvenz des Arbeitgebers oder

•              durch Kündigung des Arbeitnehmers oder des Unternehmens oder

•              durch Aufhebungsvertrag oder

•              mit dem Tod des Arbeitnehmers vor Vertragsende.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, M. bei Abschluss dieses Vertrages eine aktuelle Rentenauskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers zu übergeben, aus der sich der Zeitpunkt ergibt, zu dem der Arbeitnehmer erstmals eine Rente (mit Abschlägen/ohne Abschläge) beanspruchen kann.

11. Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, M. alle Umstände und deren Änderungen, die die Rechte und Pflichten aus seinem Altersteilzeitvertrag berühren können, insbesondere seinen Vergütungsanspruch den Aufstockungsbetrag              und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge, unverzüglich mitzuteilen.

Dies betrifft insbesondere Rentenleistungen, Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Feststellung der Behinderteneigenschaft, die Aufnahme von Neben- oder selbständigen Tätigkeiten jedweder Art sowie für Änderungen, die den frühestmöglichen Zeitpunkt betreffen, ab dem der Arbeitnehmer eine Altersrente oder eine vergleichbare Leistung beanspruchen kann.

M. hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Mitarbeiter seinen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder unvollständige oder unrichtige Auskünfte gibt. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind zurückzuerstatten. Der Arbeitnehmer hat M. ggf. Schadensersatz zu leisten.

12. Sonstiges

Auf das Arbeitsverhältnis finden die aufgrund Tarifgebundenheit des Arbeitgebers für den Betrieb räumlich und fachlich jeweils geltenden Tarifverträge (derzeit die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie) in der jeweils gültigen Fassung und die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen Anwendung, soweit der Arbeitnehmer unter den persönlichen Geltungsbereich fällt und im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen M. und dem Arbeitnehmer vereinbart worden ist.

Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 11.12.2013 auch im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsvertrages fort.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abänderung der Schriftformvereinbarung bedarf ebenfalls der Schriftform.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Falle eine der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommenden Regelung zu treffen.“

2.              Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.              Der Streitwert wird auf 21.000 EUR festgesetzt.

 
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