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1. Die Tarifvertragsparteien haben den Anspruch auf Entgeltsicherungsleistungen nach § 41 Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie NRW an die Feststellung der ständigen Minderung der Leistungsfähigkeit durch den Betriebsarzt geknüpft.
2. Die Richtigkeit der Feststellungen des Betriebsarztes steht im Interesse einer schnellen verbindlichen Klärung der Angelegenheit grundsätzlich nicht zur Überprüfung durch das Gericht.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Streitwert: 8.056,88 EUR
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Entgeltsicherung.
3Der am …1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem ...1976 als Elektriker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (im Folgenden MTV) Anwendung. § 41 MTV trifft Regelungen zur Entgeltsicherung für ältere Beschäftigte. Die Vorschrift lautet auszugsweise wie folgt:
4„41.1 Anspruchsvoraussetzungen
5Beschäftigte nach der
6Vollendung des 53. Lebensjahres mit einer Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit von 12 Jahren
7Vollendung des 54. Lebensjahres mit einer Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit von 11 Jahren
8Vollendung des 55. Lebensjahres mit einer Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit von 10 Jahren
9haben auf Antrag Anspruch auf Entgeltsicherung, wenn sie wegen gesundheitsbedingter ständiger Minderung ihrer Leistungsfähigkeit auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden können und deshalb auf einem geringer bezahlten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Wird ein Antrag auf Arbeitsplatzwechsel gestellt, hat der Betriebsarzt – oder, soweit dieser nicht vorhanden – ein Arzt des beiderseitigen Vertrauens die Notwendigkeit des Arbeitsplatzwechsels und die weitere Einsatzfähigkeit festzustellen.
10Der Antrag ist in Schriftform zu stellen; der Anspruch entsteht bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen mit Beginn des nächst folgenden Entgeltabrechnungszeitraums.
11(…)“
12Der Kläger war im Jahr 2018 für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Die behandelnden Ärzte des Klägers und die Betriebsärztin der Beklagten A. sprachen im Anschluss an seine Wiedereingliederung die Empfehlung aus, den Kläger nicht mehr – wie bislang im Arbeitsverhältnis erfolgt – im Schichtdienst einzusetzen. Seither wird der Kläger nur noch in der Tagschicht eingesetzt; seine Vergütung erfolgt in Höhe der Grundvergütung nebst Leistungszulage, weitere Zulagen, insbesondere Schichtzulagen erhält der Kläger seither nicht mehr.
13Mit Schreiben an die Beklagte vom 28.01.2019 stellte der Kläger den Antrag auf Zahlung von Entgeltsicherungsleistungen gemäß § 41 MTV.
14Im Rahmen der sich anschließenden Korrespondenz heißt es in einem Schreiben der Beklagten vom 24.06.2019 (Blatt 18 und 19 der Akte) auszugsweise wie folgt:
15„(…)
16Nachdem Sie zwischenzeitlich entsprechende Unterlagen an Frau A. übergeben haben, hat sie auf dieser Basis ihre mit Schreiben vom 10.12.2018 ausgesprochene Empfehlung, Sie während der nächsten 6 Monate nicht in Nachtschicht arbeiten zu lassen, nochmals überprüft.
17Mit Schreiben vom 23.05.2019 teilt uns Frau A. mit, dass sie die o.g. Empfehlung – 6 Monate keine Nachtschicht und Vermeidung von Mehrarbeit – weiter aufrecht hält und aus heutiger Sicht von keiner gesundheitsbedingten ständigen Minderung Ihrer Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann.
18Damit fehlt es an einer tarifvertraglichen Voraussetzung für die Notwendigkeit des Arbeitsplatzwechsels und damit ggfs. verbundenen Entgeltsicherung.
19(…)“
20In dem von der Beklagten in Bezug genommenen Schreiben der Betriebsärztin A. (Blatt 20 und 21 der Akte) heißt es auszugsweise:
21„ich empfehle, unverändert zu meiner Stellungnahme vom 10.12.2018, (den Kläger) für zunächst 6 Monate aus der Nachtschicht zu nehmen und Überstunden zu vermeiden. (…) erhoffe ich eine weitere Stabilisierung seines Gesundheitszustandes und eine Rückkehr an seine letzte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. (…)
22In den zugrundeliegenden Unterlagen werden von den behandelnden Ärzten 3 Diagnosen genannt. (…)
23Es ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit durch die oben genannten Diagnosen handelt. Die genannten Diagnosen führen zwar in der akuten Phase zu einer enormen Einschränkung von Lebensqualität und Leistungsfähigkeit, beide Diagnosen sind jedoch in der Regel erfolgreich behandelbar durch Psychotherapie und Medikamente. (…)“
24Mit Schreiben vom 08.07.2019 (Blatt 7 und 8 der Akte) machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung der – seiner Berechnung nach – in Höhe von 1.609,38 EUR brutto monatlich bestehende Differenz zwischen seiner bislang erzielten Vergütung und der Vergütung, die er erhält, seit er nur noch in Tagschicht tätig ist, für den Zeitraum von Februar bis Juni 2019 geltend.
25Dieses Ziel verfolgt der Kläger mit seiner am 01.08.2019 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage weiter.
26Der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihm die durch seinen Einsatz nur noch in der Tagschicht entstehende Gehaltseinbuße als Entgeltsicherung gemäß § 41 MTV zu zahlen. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 41 MTV auch erfüllt seien, da aus den Ausführungen der Betriebsärztin zumindest folge, dass er, der Kläger jedenfalls derzeit nicht in der Lage sei, seine bisherige Tätigkeit auszuüben. Die weitere Feststellung der Betriebsärztin, dass sie eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit durch den Kläger für möglich halte, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger regt insoweit die Vernehmung der Betriebsärztin als Zeugin zur Klärung ihrer Ausführungen an. Diese Anregung wiederholt der Kläger mit Schriftsatz vom 30.06.2020 unter Hinweis auf die weiteren von ihm im Kammertermin am 04.06.2020 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von Mai 2020 (Blatt 48 bis 52 der Akte).
27Der Kläger beantragt,
28die Beklagte zu verurteilen, 8.056,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus dem Betrag in Höhe von 1.609,38 seit dem 01.03.2019; nebst weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus dem Betrag in Höhe von 1.609,38 seit dem 01.04.2019; nebst weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus dem Betrag in Höhe von 1.609,38 seit dem 01.05.2019; nebst weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus dem Betrag in Höhe von 1.609,38 seit dem 01.06.2019; nebst weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus dem Betrag in Höhe von 1.609,38 seit dem 01.07.2019 an ihn zu zahlen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagte weist den geltend gemachten Anspruch zurück, da nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des § 41 MTV nicht erfüllt seien. Es fehle bereits an der erforderlichen betriebsärztlichen Feststellung.
32Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die zulässige Klage ist unbegründet.
35Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Differenzvergütung aus § 41 MTV. Die Voraussetzungen der genannten Tarifnorm sind nicht erfüllt.
36Es fehlt – worauf die Beklagte zurecht hingewiesen hat – an der für die Entgeltsicherung tarifvertraglich vorausgesetzten betriebsärztlichen Feststellung der Notwendigkeit des Arbeitsplatzwechsels des Klägers.
37Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 1999 (BAG, Urteil vom 28.07.1999 – 4 AZR 36/98 – juris) zu der – auch seinerzeit – wortgleichen Regelung in einem Vorläufer des derzeit gültigen MTV entschieden, dass die betriebsärztlichen Feststellungen sich auf die Notwendigkeit des Arbeitsplatzwechsels und auf die weitere Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers beziehen müssen. Dabei obliege dem Betriebsarzt nicht nur die Feststellung des die dauernde gesundheitsbedingte Leistungsminderung begründenden medizinischen Befundes, sondern der Betriebsarzt habe zudem die Auswirkungen des von ihm festgestellten medizinischen Befundes auf das Leistungsvermögen des Arbeitnehmers konkret bezogen auf seinen bisherigen und auf den künftigen Arbeitsplatz festzustellen und dies zu berücksichtigen.
38Der Antrag und damit der Anspruch auf Entgeltsicherung und Arbeitsplatzwechsel sei – so das Bundesarbeitsgericht weiter – nur dann begründet, wenn der Betriebsarzt festgestellt habe, dass der Arbeitnehmer wegen gesundheitsbedingter ständiger Minderung seiner Leistungsfähigkeit auf Dauer auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden könne und dass er den Anforderungen, die der neue Arbeitsplatz nach dem Arbeitsplatzwechsel an ihn in gesundheitlicher Hinsicht stellt, voll gerecht werde. Es müsse also zunächst die Untauglichkeit des Arbeitnehmers für den bisherigen Arbeitsplatz festgestellt werden, wobei lediglich empfehlende Formulierungen die notwendige Klarheit nicht zu bringen vermögen. Es bedürfe daher der negativen Feststellung, der Arbeitnehmer könne auf Dauer gesundheitsbedingt den bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr ausfüllen (BAG, Urteil vom 28.07.1999 – 4 AZR 36/98 –, Rn. 68, juris).
39Im Streitfall hat die Betriebsärztin der Beklagten gerade nicht festgestellt, dass der Kläger auf Dauer gesundheitsbedingt seinen bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr ausfüllen kann. Die Betriebsärztin der Beklagten führt in ihrer Stellungnahme vom 23.05.2019 vielmehr ausdrücklich aus, dass davon auszugehen sei, dass es sich „nicht um eine gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit“ handele. Diese Formulierung ist eindeutig, Auslegungsspielräume in der Aussage der Ärztin bestehen nicht, sodass die vom Kläger angeregte Vernehmung der Betriebsärztin als Zeugin nicht in Betracht kam.
40Die Tarifvertragsparteien haben den Anspruch auf Entgeltsicherungsleistungen nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm an die Feststellung eines Betriebsarztes geknüpft. Ist diese – wie im Streitfall eindeutig – so steht die Richtigkeit der Feststellungen des Betriebsarztes nicht zur Überprüfung durch das Gericht, denn es kommt nicht auf die ständige Minderung der Leistungsfähigkeit allein, sondern – im Interesse einer schnellen verbindlichen Klärung der Angelegenheit – ausschließlich auf deren Feststellung durch den Betriebsarzt an.
41Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen des Klägers in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.06.2020, über den die Kammer nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.06.2020 noch beraten hat. Zum einen fehlt es auch nach den weiteren ärztlichen Bescheinigungen aus Mai 2020 nach wie vor an einer betriebsärztlichen Feststellung der gesundheitsbedingten ständigen Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers. Zum anderen würde eine im Mai 2020 festgestellte dauerhafte Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers den geltend gemachten Klageanspruch ohnehin nicht begründen können. Nach § 41.1 MTV entsteht der Anspruch bei Erfüllung der Voraussetzungen mit Beginn des nächst folgenden Entgeltabrechnungsmonats. Selbst wenn im Mai 2020 eine dauerhafte Leistungsminderung des Klägers festzustellen wäre, so hätte diese allenfalls Entgeltsicherungsansprüche ab Juni 2020, nicht aber die mit der Klage geltend gemachten Zahlungen für Februar bis Juni 2019 zur Folge.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
43Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer in Höhe der bezifferten Klageforderung festgesetzt.