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Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 3947/19

Datum:
28.05.2020
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 3947/19
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2020:0528.3CA3947.19.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 494/20
Schlagworte:
Arbeitszeitbetrug, fristlose Kündigung
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein (versuchter) Arbeitszeitbetrug dergestalt, dass zunächst korrekt verbuchte Arbeitszeiten, die Verspätungen enthalten, durch Korrekturbelege an den an sich geschuldeten Arbeitsbeginn angepasst weden sollen, ist ein an sich für eine fristlose Kündigung geeigneter Grund.

2. Dies gilt auch und gerade dann, wenn es sich um relativ geringfügige Verspätungen handelte, die der Arbeitgeber voraussichtlich nicht einmal sanktioniert hätte. Eine Abmahnung ist im konkreten Fall nicht erforderlich

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 8.355,- EUR.

 
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