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Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 313/20

Datum:
17.09.2020
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 313/20
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2020:0917.3CA313.20.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 941/20
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Urlaub muss vom Arbeitgeber stets „gewährt“ werden, ohne eine derartige Erklärung des Arbeitgebers erlischt der Urlaubsanspruch nicht.

2. Zu den Voraussetzungen der Vermutung des Eigenbesitzes an einer Sache zugunsten der Eigentümerstellung.

 
Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 102,87 EUR netto zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85,- EUR brutto und 210,58 EUR netto zu zahlen und der Klägerin bei Zahlung auf den genannten Bruttobetrag eine Abrechnung zu erteilen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.061,92 EUR brutto zu zahlen und der Klägerin bei Zahlung eine Abrechnung zu erteilen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2019 eine Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereit zu stellen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Widerklage wird abgewiesen.

8. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 78 % und die Klägerin 22%.

9. Streitwert: 22.710,38 EUR.

10. Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.

 
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