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Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 1237/19

Datum:
26.11.2019
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 1237/19
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2019:1126.5CA1237.19.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 105/20
Schlagworte:
Wechsel der Berufsausbildung, Probezeitvereinbarung im zweiten Berufsausbildungsverhältnis
Normen:
§§ 20, 22 As. 1 und 3 BBiG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Jedes Ausbildungsverhältnis beginnt grundsätzlich mit einer Probezeit, § 20 BBiG.

2. Die Probezeit soll beiden Vertragspartnern - Auszubildenden und Ausbildenden - die Gelegenheit geben, die für das Ausbildungsverhältnis im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen (BT-Drucks. 15/4725, S. 35).

3. Die Notwendigkeit für eine solche wechselseitige Prüfung kann ausnahmsweise entfallen, wenn die Parteien nach einer rechtlichen Unterbrechung erneut ein Ausbildungsverhältnis begründen und zu dem vorangegangenen Ausbildungsverhältnis ein derart enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass es sich tatsächlich um ein einheitliches Ausbildungsverhältnis handelt, teleologische Reduktion des § 20 BBiG.

4. Die Vereinbarung einer erneuten Probezeit ist dann unzulässig (BAG, Urteil vom 12.02.2015 - 6 AZR 831/13).

5. Einzelfallentscheidung zur Frage der Zulässigkeit der Vereinbarung einer Probezeit in einem Ausbildungsverhältnis zum Maschinen und Anlageführer nach abgebrochener Ausbildung zum Verfahrensmechaniker (im Streitfall bejaht)

 
Tenor:
 
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