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Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 817/19

Datum:
24.09.2019
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 817/19
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2019:0924.4CA817.19.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 663/19
Schlagworte:
außerordentliche Kündigung; Arbeitsverweigerung; Zurückbehaltungsrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Normen:
§ 273 BGB; § 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 25.06.2019, welche dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 26.06.2019 zugegangen ist, weder fristlos beendet worden ist noch zu einem späteren Zeitpunkt beendet werden wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.620,62 € (i. W. vierzehntausendsechshundertzwanzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.025,49 € (i. W. zweitausendfünfundzwanzig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 16.12.2018, aus weiteren 875,12 € (i. W. achthundertfünfundsiebzig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 16.02.2019, aus weiteren 518,40 € (i. W. fünfhundertachtzehn Euro, Cent wie nebenstehend) ebenfalls seit dem 16.02.2019, aus weiteren 3.188,50 € (i. W. dreitausendeinhundertachtundachtzig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 16.05.2019 aus weiteren 4.151,50 € (i. W. viertausendeinhunderteinundfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 16.06.2019 und aus weiteren 3.861,61 € (i. W. dreitausendachthunderteinundsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 16.07.2019 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16% und die Beklagte zu 84%.

4. Streitwert: 24.909,12 €.

 
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