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Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 2413/18

Datum:
06.06.2019
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 2413/18
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2019:0606.4CA2413.18.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 366/19
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen Abrechnungsbetruges, Nötigung und Urkundenfälschung
Normen:
§ 4 Abs. 2 GOÄ
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfallentscheidung zur außerordentlichen Kündigung eines Chefarztes u.a. wegen dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs und Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 GOÄ. Kündigung hier unwirksam u.a. mangels vorheriger Abmahnung bei fehlender Berechtigung des Chefarztes zur Privatliquidation (insoweit Abgrenzung zu: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2013 - 2 Sa 179/12).

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 17.07.2018 außerordentlich fristlos beendet worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung vom 17.07.2018 mit Ablauf des 31.03.3. beendet worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtstreits zu unveränderten Bedingungen des Dienstvertrages vom 13.08.2015 in der Fassung der als Nebenabrede bezeichneten Änderungsverträge vom 20.04.2015 und vom 27.1..2017 als Chefarzt der Klinik für V. und L. weiter zu beschäftigen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollend formuliertes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.250,03 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.916,67 EUR seit dem 01.2..2017, dem 01.12.2017, dem 01.01.2018, dem 01.02.2018, dem 01.03.2018, dem 01.04.2018, dem 01.1..2018 und dem 01.07.2018 zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.

8. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

9. Streitwert: 160.000,03 EUR.

 
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