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Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 3075/18

Datum:
14.02.2019
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 3075/18
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2019:0214.2CA3075.18.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 238/19
Normen:
§ 256 Abs. 1 ZPO, § 2 Abs. 3 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung nach dem Betriebsübergang kann nur in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Übernehmer sachgerecht geklärt werden.

2. Das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO entfällt in der Regel, wenn die Klage auf die Feststellung einzelner Vorfragen für einen Zahlungsanspruch gerichtet ist. Grundsätzlich ist einer Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage eingeräumt, wenn der Kläger den Anspruch beziffern kann. Der Vorrang der Leistungsklage entfällt auch nicht deshalb, weil die Bemessung des bereits entstandenen Schadens schwierige Prognosen oder die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen erfordert.

3. Die Klage nach § 2 Abs. 3 ArbGG erfordert auch keine Parteiidentität; es genügt, wenn die Partei der Hauptklage auch Partei der Zusammenhangsklage ist. rechtlich oder innerlich zusammengehörende Verfahren nicht in Verfahren vor verschiedenen Gerichten aufgespalten werden.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin zu 1) verurteilt,

a)   an den Beklagten 10.864,46 € (i. W. zehntausendachthundertvierundsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.09.2018,

b)      an den Beklagten 5.855,76 € (i. W. fünftausendachthundertfünfundfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.01.2019,

c)      an den Beklagten 15.977,19 € (i. W. fünfzehntausendneunhundertsiebenundsiebzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.09.2018,

d)     an den Beklagten 5.770,91 € (i. W. fünftausendsiebenhundertsiebzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.09.2018,

e)      gegenüber der A. Versicherung C. die Erklärung abzugeben, dass sie die Versicherungsnehmereigenschaft aus der zu Gunstendes Beklagen abgeschlossenen Direktversicherung Nr. 2. spätestens zum 31.12.2019 aus den Beklagten überträgt.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger gesamtschuldnerisch.

4. Der Streitwert wird auf 653.818,07 EUR festgesetzt.

 
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