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Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 1229/19

Datum:
05.12.2019
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 1229/19
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2019:1205.1CA1229.19.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 5/20
Schlagworte:
Verdachtskündigung, Aussageverweigerungsrecht
Normen:
§ 626 BGB, § 384 Nr. 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfallentscheidung zur Verdachtskündigung sowie zum Vorliegen eines Aussageverweigerungsrechts nach § 384 Nr. 2 ZPO

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 18. April 2019 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 1. als Vollzeitbeschäftigten weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.673,11 EUR (i. W. viertausendsechshundertdreiundsiebzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich gezahlter 2.803,87 EUR (i. W. zweitausendachthundertdrei Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. Mai 2019 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.673,11 EUR (i. W. viertausendsechshundertdreiundsiebzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. Juni 2019 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.673,11 EUR (i. W. viertausendsechshundertdreiundsiebzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. Juli 2019 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.673,11 EUR (i. W. viertausendsechshundertdreiundsiebzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.298,20 EUR (i. W. eintausendzweihundertachtundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. August 2019 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.673,11 EUR (i. W. viertausendsechshundertdreiundsiebzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.947,30 EUR (i. W. eintausendneunhundertsiebenundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. September 2019 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.673,11 EUR (i. W. viertausendsechshundertdreiundsiebzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.947,30 EUR (i. W. eintausendneunhundertsiebenundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. Oktober 2019 zu zahlen.

9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

10. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

11. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 38.845,49 EUR festgesetzt.

12. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
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