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Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 695/18

Datum:
13.09.2018
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Ca 695/18
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2018:0913.6CA695.18.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 631/18
Schlagworte:
Mitbestimmung der Personalvertretung bei Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG
Normen:
§ 2 Abs. 1 WissZeitVG, §§ 72,66 LPVG NW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber ist bei einer Anhörung des Personalrates nach §§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW zu einer befristeten Einstellung verpflichtet, dem Personalrat den Befristungsgrund seiner Art nach mitzuteilen. Eine etwaig erteilte Zustimmung des Personalrates bezieht sich ausschließlich auf den mitgeteilten Befristungsgrund.

    2. Bei einer Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist dem Personalrat der von den Parteien beabsichtigte Qualifizierungszweck mitzuteilen, um dem Personalrat die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist und gegebenenfalls auf die Befristung Einfluss nehmen zu können.

    3. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf eine Befristung des Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG stützen, wenn er den Personalrat zu einer Befristung des Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG angehört hat.

 
Tenor:

1.              Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 13./27.09.2016 nicht zum 31.03.2018 beendet wird.

2.              Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.              Der Streitwert wird auf 17.000,- EUR festgesetzt.

4.              Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
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