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Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 4064/17

Datum:
26.04.2018
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 4064/17
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2018:0426.1CA4064.17.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 455/18
Schlagworte:
Personalratsanhörung, Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht
Normen:
§ 282 Abs. 2 ZPO, § 296 Abs. 2 ZPO, § 74 LPVG NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfallentscheidung zur Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht und verspätetem Vortrag sowie zur ordnungsgemäßen Personalratsanhörung

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20. Oktober 2017 nicht beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Arbeiter weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.800,00 EUR festgesetzt.

 
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