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Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 4220/16

Datum:
29.06.2017
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Ca 4220/16
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2017:0629.8CA4220.16.00
 
Schlagworte:
Zugang einer Kündigung Einwurf eines Kündigungsschreibens des Arbeitnehmers in den Briefkasten des Arbeitgebers werktags um 18:05 Uhr
Normen:
§ 130 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Kündigung eines Arbeitnehmers, die dieser werktags um 18:05 Uhr in den Briefkasten des Arbeitgebers einwirft, geht dem Arbeitgeber erst am nächsten Arbeitstag/Werktag zu.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Arbeitgeber zuvor die beabsichtigte Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht angekündigt war, zur Zeit des Einwurfs in den Briefkasten Büro und Betrieb nicht mehr geöffnet und besetzt sind und der Einwurf des Kündigungsschreibens nicht vom Arbeitgeber bemerkt oder beobachtet wurde.

 
Tenor:
 
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