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Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 4259/16

Datum:
31.08.2017
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 4259/16
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2017:0831.2CA4259.16.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 768/17
Schlagworte:
fristlose Kündigung, Abmahnung, Mindestlohn
Normen:
§ 626 BGB, § 3 MiLoG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ordnet der Arbeitgeber in zulässiger Weise eine ärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers an und kommt der Arbeitnehmer der Aufforderung nicht nach, kann diese Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht bei entsprechender Beharrlichkeit nach einschlägiger Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (§ 1 Abs. 2 iVm. §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG). Erfüllt ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt. Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhält.

 
Tenor:
 
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