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Kein Leitsatz
wird gegen den Schuldner zur Erzwingung der sich aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 19.10.2015 ergebenden Verpflichtung des Schuldners zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR und im Fall seiner Uneinbringlichkeit für jeweils 100,00 EUR ein Tag Zwangshaft, zu vollstrecken gegen den Schuldner, verhängt.
Der Schuldner kann die Vollstreckung der vorstehenden Zwangsmittel dadurch abwenden, dass er der vorstehend genannten Verpflichtung vor der Vollstreckung nachkommt und dies dem Gerichtsvollzieher nachweist.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Schuldner.
Gründe:
2Die Verpflichtung des Schuldners ergibt sich aus dem vorstehend bezeichneten Titel.
3Nach der Begründung des Vollstreckungsantrages vom 16.08.2016/ 17.11.2016 ist der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Ihm ist der Antrag mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugeleitet worden. Der nach § 888 ZPO zulässige Vollstreckungsantrag ist damit aus der gleichen Vorschrift auch begründet.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 ZPO.
5RECHTSMITTELBELEHRUNG
6Gegen diesen Beschluss kann von dem Schuldner sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht B. B. 92, 52070 B. Fax: 0241-9425 80155 oder beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln, Fax: 0221-7740 356 eingelegt werden Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.
7Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.
8Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
9* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.