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Einzelfallentscheidung zu einer Entschädigung nach § 15 AGG wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Streitwert: 12.253,32 EUR.
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG.
3Ende 2015 schrieb die Beklagte eine Stelle als Fachbereichsleiter für den Fachbereich Zentrale Verwaltung aus. Die Besoldung sollte nach der Besoldungsgruppe A 14 bzw. nach der Entgeltgruppe 14 TVöD erfolgen. Die Anforderungen an den Stellenbewerber lauten:
4Mit Bewerbungsschreiben vom 00.00.2015 bewarb sich der Kläger im Online-Bewerbungsverfahren um die ausgeschriebene Stelle. Die Schwerbehinderung des Klägers ergab sich aus seinem Lebenslauf sowie der Beireichung einer Fotokopie des Schwerbehindertenausweises.
11Der Kläger ist der Meinung, er erfülle die fachlichen Voraussetzungen zur Besetzung des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes. Er – der Kläger – habe sein zweites juristisches Staatsexamen im Dezember 1997 erfolgreich abgeschlossen. Danach sei er ab 1998 bis 2001 als Landesgeschäftsführer und juristischer Berater des U., als Geschäftsführer der P., als Vertreter im H., als Vertreter im O., als Mitglied der W. und des Ausschusses G. tätig gewesen. Von 2001 bis 2007 habe er die Tätigkeit als Abteilungsleiter der E. ausgeübt. Weiterhin sei er Verantwortlicher für das L. sowie Landesbeirat für B. gewesen. In den Jahren 2007 bis 2009 habe er die Außenstelle der J. geleitet für den N., er sei Mitglied des V., Mitglied der M., Beiratsmitglied der OS., Beiratsmitglied des BS. sowie Mitglied des YY. gewesen.
12Von 2010 bis 2011 sei er als Mitarbeiter der Geschäftsführung bei der J. im Büro vom Präsidenten und Hauptgeschäftsführer als Verantwortlicher für die Außenstelle EI. zuständig gewesen. Seit dem Jahr 2012 sei er Geschäftsführer der CN., Geschäftsführer des SU., Landesgeschäftsführer des OQ., stellvertretender Vorsitzender der IL. und Geschäftsführer des IR. gewesen. Zu seinem Verantwortungsbereich habe die Betreuung von 6000 Handwerksbetrieben mit ca. 40000 Beschäftigten in AF. und die unmittelbare Geschäftsführertätigkeit für 22 Handwerksinnungen und 2 mitteldeutschen Landesinnungsverbänden mit mindestens 60 Arbeitnehmern gehört.
13Seit 2014 ist der Kläger sei er als Hauptabteilungsleiter – SD. – der J., als Leiter des MC., als Beauftragter für EW., als stellvertretender Vorsitzender des CU. und als Mitglied des IH. beschäftigt.
14Ohne zuvor zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein erhielt der Kläger mit Datum vom 00.00.2016 die Mitteilung, dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung gefunden habe.
15Der Kläger ist der Auffassung, dass er über die besten Voraussetzungen zur Besetzung der Stelle verfüge. Schon alleine seine universitäre Bildung als auch seine mehrjährige berufliche Erfahrung zeige, dass er die erforderliche Qualifikation besitze. Der Kläger enthält einen Entschädigungsanspruch in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern nach der Entgeltgruppe 14 TVöD in Höhe von 12.253,32 EUR für angemessen.
16Der Kläger beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.253,32 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Klagezustellung zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19Klageabweisung.
20Die Beklagte ist der Meinung, der Kläger erfülle offensichtlich das erforderliche Anforderungsprofil nicht. So erfülle der Kläger nicht die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren nichttechnischen Dienst bzw. vergleichbare Qualifikationen. Das Bestehen der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung reiche hierfür nicht aus. Außerdem verfüge der Kläger auch nicht über Berufserfahrung in einer Kommunalverwaltung.
21Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
23Die zulässige Klage ist unbegründet.
24Der Kläger ist nicht auf Grund seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Zwar hat ein öffentlicher Arbeitgeber gemäß § 82 Satz 2 SGB IX im Hinblick auf schwerbehinderte Menschen die Verpflichtung, diese unter den angegebenen Voraussetzungen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nach § 82 Satz 3 SGB IX ist eine Einladung aber dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
25Letzteres liegt im Streitfall vor. Unstreitig verfügt der Kläger nicht über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren nichttechnischen Dienst. Denn diese wird gemäß § 10 Abs. 1 LAG NRW in einem Vorbereitungsdienst von drei Jahren und durch das Bestehen der Laufbahnprüfung – in Laufbahnen des höheren Dienstes durch einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren und das Bestehen der Laufbahnprüfung – erworben. Ferner ist auch nicht anzunehmen, dass sich beim Kläger als Volljuristen automatisch eine vergleichbare Qualifikation ergibt. Denn die Strukturen einer Ausbildung zum Volljuristen und diejenigen zu einem Diplom-Verwaltungswirt etc. weisen große Unterschiede auf. Dabei sind Schwerpunkte der Ausbildung zum gehobenen Dienst neben den fundierten und tiefgreifenden juristischen Themen vor allem die Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen sowie dann vor allem auch betriebswirtschaftliche Elemente. Dies alles weist der Kläger durch die von ihm vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf sein erstes und zweites Staatsexamen unstreitig nicht auf. Worauf die Beklagte zutreffend hinweist.
26Hinzu kommt, dass der Kläger nicht einen Tag in einer Kommunalverwaltung tätig war, so dass auch ein weiteres Merkmal des Anforderungsprofils fehlt.
27Eine Benachteiligung des Klägers ist somit nicht ersichtlich.
28Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
29Die Streitwertfestsetzung folgt aus dem Klageantrag.