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Arbeitsgericht Aachen, 2 Ga 6/16

Datum:
25.02.2016
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ga 6/16
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2016:0225.2GA6.16.00
 
Schlagworte:
Unterlassung ehrverletzender Äußerungen;
Normen:
Art. 1 und Art. 2 GG; § 823 Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, selbst alles zu unterlassen, was Persönlichkeitsrechte anderer Arbeitnehmer verletzt

              Aussagen zum Umgang eines leitenden Mitarbeiters mit dem Verdacht des sexuellen Übergriffs auf Schutzbefohlene gehören zu den sensiblen Umständen des Arbeitsverhältnisses, die einem besonderen Schutz unterliegen.

              Ein renommierter Fußballverein muss sich am Maßstab des korrekten Umgangs mit Mitarbeitern aus dem benachbarten Ausland messen lassen. Dies gilt umso mehr, als Fußballvereine sich DFB-weit auf die Fahne geschrieben haben, sich gegen den Rassismus zu stellen. Wird nun einem Vorstandsmitglied vorgeworfen, sich höchst abfällig über einen belgischen Staatsbürger auszulassen, stellt dies eine schwere Beschädigung seiner Reputation dar.

 
Tenor:

a)      Speziell dieser habe seit dem 08.03.2015 von dem Verdacht sexueller Übergriffe auf Schutzbefohlene durch einen ehemaligen Übungsleiter von B. gewusst;

b)      Der Verfügungskläger habe den Verfügungsbeklagten im weiteren Verlauf des Gesprächs vom 18.01.2016 als kleinen dreckigen Belgier bezeichnet.

 
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