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Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 3951/15

Datum:
06.04.2016
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 3951/15
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2016:0406.1CA3951.15.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 446/16
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine tarifvertragliche Regelung, wonach amtlich anerkannte Schwerbehinderte und berechtigte Gleichgestellte über den tarifvertraglichen Urlaub hinaus die gesetzlich vorgesehenen Urlaubstage erhalten, umfasst nach einer Auslegung alle gleichgestellten behinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX. Eine Differenzierung innerhalb der innerhalb der Gleichgestellten, wie sie das Schwerbeschädigtengesetz in der Fassung vom 14.08.1961 enthielt, lässt sich der Formulierung „gleichberechtigte Gleichgestellte“ nicht entnehmen.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend mit dem Kalenderjahr 2015, jährlich zusätzlich zu dem tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen weitere fünf Arbeitstage Erholungsurlaub zu gewähren.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 1.592,64 €.

 
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