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Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 788/14

Datum:
08.10.2015
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 788/14
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2015:1008.2CA788.14.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 1072/15
Schlagworte:
Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
Normen:
§ 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einer negativen Prognose steht dabei nicht entgegen, dass die Arbeitsunfähigkeitszeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhten. Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, können sie doch auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die prognostisch andauert.

Einzelne Erkrankungen sind auch dann in die Betrachtung einzustellen, wenn sie wie etwa wie Erkältungen ausgeheilt sind. Der Wegfall einzelner Erkrankungen stellt die generelle Anfälligkeit nicht infrage. Anders verhält es sich mit Fehlzeiten, die auf einem einmaligen Ereignis beruhen. Sie lassen eine Prognose für die zukünftige Entwicklung ebenso wenig zu wie Erkrankungen, gegen die erfolgreich besondere Therapiemaßnahmen (z.B. eine Operation) ergriffen wurden.

Rechnet man diese Zeiten aus den gesamten Fehlzeiten heraus und verbleiben dann die Zeiten der Erkrankung je Kalenderjahr, die deutlich unter der 6-Wochen-Marke liegen, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, auch künftig sei mit einer überdurchschnittlichen Fehlzeitenquote zu rechnen.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38
 

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