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Ist ausweislich eines eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens mit einem Rückgang der Arbeitsunfähigkeitsfälle zu rechnen und deckt sich diese Prognose mit der tatsächlichen Entwicklung im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses, so kann sich hieraus die Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung wegen fehlender negativer Zukunftsprognose ergeben.“
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.12.2012 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.033,50 EUR (i.W. eintausenddreiunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Streitwert: 9.133,00 EUR.
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch die ordentliche personenbedingte Kündigung der Beklagten vom 17.12.2012 aufgelöst worden ist. Die am 21.05.1958 geborene Klägerin ist seit dem 02.01.1990 bei der Beklagten, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, als Packerin beschäftigt. Zuletzt erzielte sie ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.700,00 EUR. Mit Schreiben vom 17.12.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 21.07.2013. Ab dem 14.08.2013 wird die Klägerin im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses von der Beklagten weiterbeschäftigt. Die Klägerin war in den letzten Jahren wie folgt arbeitsunfähig krank:
3- im Jahre 2008 an 25 Arbeitstagen
4- im Jahre 2009 an 42 Arbeitstagen
5- im Jahre 2010 an 47 Arbeitstagen
6- im Jahre 2011 an 47 Arbeitstagen
7- im Jahre 2012 an 59 Arbeitstagen.
8Die Beklagte leistete wie folgt Entgeltfortzahlung:
9- im Jahre 2010: 3.848,43 EUR
10- im Jahre 2011: 5.353,37 EUR
11- im Jahre 2012: 8.375,13 EUR.
12Im Jahre 2012 hatte die Klägerin einschließlich aller Zuschläge für Nacht- und Schichtarbeit, Überstunden etc. ein Gesamtjahresbruttoeinkommen in Höhe von 31.200,49 EUR, woraus sich die Entgeltfortzahlungskosten für sechs Wochen pro Jahr mit überschlägig 3.900,00 EUR errechnen.
13Im Betrieb der Beklagten existiert ein Betriebsrat. Am 17.12.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin, ohne zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt zu haben. Mit der am 20.12.2012 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Klage macht die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend. Sie behauptet, dass in Zukunft nicht mit erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiträumen zu rechnen sei. Deshalb sei die Kündigung unwirksam. Die Beklagte sei deshalb auch verpflichtet, den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und dem Beginn des Prozessarbeitsverhältnisses zu vergüten.
14Die Klägerin beantragt,
151. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.12.2012 nicht aufgelöst worden ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.033,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
20Klageabweisung.
21Sie legt dar, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine negative Zukunftsprognose hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in der Zukunft bestanden habe. Ein weiteres Festhalten am Arbeitsverhältnis sei ihr wegen der damit verbundenen betrieblichen Beeinträchtigungen nicht zuzumuten.
22Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten hält die Beklagte für unrichtig, da es zum Teil nicht auf Ermittlungen des Sachverständigen, sondern letztendlich auf den Angaben der Klägerin beruhe.
23Da die Kündigung somit rechtmäßig sei, stehe der Klägerin auch nicht der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu.
24Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
25Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten Blatt 48 bis 79 Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
27Die Kündigung der Beklagten ist nach dem Kündigungsschutzgesetz zu beurteilen, dessen allgemeine Voraussetzungen unstreitig vorliegen. Die auf personenbedingte Gründe gestützte Kündigung der Beklagten ist gemäß § 1 KSchG rechtsunwirksam.
28Nach der Rechtsprechung des BAG, der sich die Kammer anschließt, ist eine auf krankheitsbedingte Fehlzeiten des Arbeitnehmers gestützte Kündigung dann gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt der Kündigung auch in Zukunft mit erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiträumen zu rechnen ist und dies zu unzumutbaren betrieblichen Belastungen führt. Die Beklagte hat aufgrund der erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiträume der Klägerin in der Vergangenheit zunächst die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Erkrankungen der Klägerin dargetan. Hieraus folgt, dass auch die Prognose künftiger Fehlzeiten gerechtfertigt erscheint. Fraglich erscheint aber, ob die Beklagte sich hierauf berufen kann, da sie unstreitig kein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement durchgeführt hat. Hierauf kommt es im Streitfall aber bereits deshalb nicht an, weil ausweislich des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens eine negative Zukunftsprognose nicht gerechtfertigt ist, da mit einem Rückgang der Arbeitsunfähigkeitsfälle zu rechnen ist.
29Eine Feststellung, die sich mit der tatsächlichen Entwicklung im Prozessarbeitsverhältnis der Klägerin deckt.
30Die Kammer folgt dem Gutachten, sodass die Kündigung wegen fehlender negativer Zukunftsprognose rechtsunwirksam ist. Hieraus folgt auch, dass die Beklagte den Lohn der Klägerin für den Zeitraum zwischen dem Ende der Kündigungsfrist und dem Beginn des Prozessarbeitsverhältnisses in unstreitiger Höhe unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gemäß § 295, 615 BGB zu zahlen hat.
31Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.
32Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen.
33RECHTSMITTELBELEHRUNG
34Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
35Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
36Landesarbeitsgericht L.
37Blumenthalstraße 33
3850670 L.
39Fax: 0221-7740 356
40eingegangen sein.
41Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
42Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
43Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
441. S.,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst w..
49* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.