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Einzelfallentscheidung zur Prozesskostenhilfe
wird der PKH-Beschwerde nicht abgeholfen.
Gründe:
2Die vorgenommene Einkommensberechnung stellt sich wie folgt dar:
3Euro netto monatliche Rente
4- .- Euro Unterhaltsfreibetrag
5- .- Euro Wohnkosten (2/3 des Gesamtbetrages, da mitwohnende
6Ehefrau über eigenes Einkommen verfügt)
7_________ _________________________________
8Euro einzusetzendes monatliches Einkommen
9Bei diesem einzusetzenden monatlichen Einkommen ergibt sich eine monatliche Rate in Höhe von .- Euro (= ½ des einzusetzenden monatlichen Einkommens, abgerundet auf vollen Euro). Dies ergibt sich daraus, dass der PKH-Antrag erst 2014 gestellt wurde und insofern die neue Rechtslage ab dem 01.01.2014 anzuwenden ist. Die von Klägervertreter in der Beschwerde erwähnte Ratentabelle gilt nur noch übergangsweise für PKH-Anträge, die spätestens bis 31.12.2013 eingegangen sind.
10Weitere Abzugsposten entsprechend der Beschwerdebegründung können nicht vorgenommen werden, da sie nach der gesetzlichen Regelung bereits im Unterhaltsfreibetrag enthalten sind, insbesondere Strom, Handy, GEZ.