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Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 3163/13

Datum:
16.01.2014
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 3163/13
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2014:0116.1CA3163.13.00
 
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Interessenausgleich über eine Betriebsänderung, die allein einen Personalabbau durch Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen zum Gegenstand hat, ist unwirksam, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses und Inkrafttretens des Interessenausgleichs der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen durch Sonderkündigungsschutz aufgrund bestehenden Standortsicherungstarifvertrags ausgeschlossen ist.

 
Tenor:
  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 08.08.2013, zugegangen am 08.08.2013, nicht zum 31.03.2014 aufgelöst werden wird.
  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2014 hinaus fortbesteht.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Maschinenführer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1) weiter zu beschäftigen.
  4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 12.952.- Euro.
 
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