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Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 1130/09

Datum:
27.01.2011
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 1130/09
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2011:0127.2CA1130.09.00
 
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 757/12
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung, weil gem. § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen können.

2. Es verstößt aber gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, Arbeitnehmer in der betrieblichen Altersversorgung, ausschließlich und allein deshalb unterschiedlich zu behandeln, weil sie Arbeiter oder Angestellte sind. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, sachfremde Unterscheidungen zwischen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage vorzunehmen. Für die vorgenommene Abgrenzung der verschiedenen Gruppen muss es billigenswerte Gründe geben.

3. Wenn die Tarifvertragsparteien die ruhegeldfähigen Elemente der Bezüge definieren, haben diese ungeschmälert in die Berechnung der Versorgungsleistung einzufließen.

 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, bei der Berechnung der betrieblichen  Altersvorsorge des Klägers ab 01.07.1993 die in der Leistungstafel II c enthaltenen Grundbeträge der Verkehrsangestellten heranzuziehen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

 
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