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Arbeitsgericht Aachen, 5 BV 21/10

Datum:
15.09.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 BV 21/10
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2010:0915.5BV21.10.00
 
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine nachträglich geschlossene Betriebsvereinbarung, nach der unter bestimmten

Voraussetzungen Überstunden auch ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats

angeordnet werden können, stellt eine Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO

mit der Folge dar, dass die Zwangsvollstreckung des Betriebsrats aus einem Be-

schluss, nach dem es der Arbeitgeber zu unterlassen hat, Überstunden ohne Beach-

tung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG anzuordnen, für unzulässig zu

erklären ist.

 
Tenor:

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.02.1992, AZ 5 BV 82/09, wird für unzulässig erklärt.

 

2. Der Beteiligte zu 2. wird verurteilt, sämtliche ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen des genannten Beschlusses an den Antragsteller herauszugeben.

3. Es wird angeordnet, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.02.1992, AZ 5 BV 82/91, bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses einstweilen eingestellt wird.

 
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