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Kein Leitsatz
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 10.859,07 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über Urlaubsansprüche des Klägers für die Kalenderjahre 2005 bis 2007.
3Der Kläger ist bei der Beklagten, die unter anderem ein Busunternehmen betreibt, seit dem 01.01.1991 als Busfahrer/Fahrausweisprüfer beschäftigt. In der Zeit vom 11.01.2005 bis Juni 2008 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit Juni 2008 arbeitet er wieder tatsächlich für die Beklagte. Für die Kalenderjahre 2005 bis 2007 hat der Kläger bislang keinen Erholungsurlaub erhalten. Diesen hat er gegenüber der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 22. April 2009 geltend gemacht. Die Beklagte hat dieses Begehren abgelehnt.
4Das Arbeitsverhältnis des Klägers findet kraft arbeitsvertraglicher Verweisung der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) nebst Überleitungstarifvertrag vom 04.08.2006 Anwendung.
5Der Kläger meint, die Beklagte müsse ihm den Erholungsurlaub für die Kalenderjahre 2005 bis 2007 nachgewähren. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Erholungsurlaub für die Jahre 2005 2007 von insgesamt 90 Urlaubstagen zu gewähren.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte meint, Urlaubsansprüche des Klägers für die Jahre 2005 bis 2007 seien gemäß § 21 des anzuwendenden Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe erloschen, denn der Kläger habe die fraglichen Urlaubsansprüche nicht binnen 6 Monaten ab Wiedergenesung im Juni 2008 schriftlich geltend gemacht.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
13Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
14Urlaubsansprüche des Klägers aus den Kalenderjahren 2005 bis 2007 sind spätestens am 31.12.2008 auf Grund der gesetzlichen Befristung des § 7 Abs. 3 BUrlG erloschen.
15Es konnte dahinstehen, ob Urlaubsansprüche des Klägers aus den Kalenderjahren 2005 bis 2007, die wegen Krankheit nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtline 2003/88 nicht erloschen sind, gemäß § 21 des Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe erloschen sind oder nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn entsprechende Urlaubsansprüche unmittelbar nach einer Wiedergenesung des Arbeitnehmers fällig und zu beantragen sind. Hierzu gibt es, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung. Das erkennende Gericht tendierte dazu, dass wegen Krankheit nicht erloschener Erholungsurlaub so zu behandeln ist wie ein gemäß § 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG auf das nächste Kalenderjahr übertragener Urlaub. Dies bedeutet, dass der Urlaubsanspruch des Klägers zum 31.12.2008 verfallen ist, denn ein Grund für die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das Urlaubsjahr 2009 ist weder ersichtlich noch vorgetragen. § 15 Abs. 2 des Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe enthält, soweit hier erheblich, keine andere Regelung als § 7 Abs. 3 BUrlG.
16Von der Begründung der Nebenentscheidung wurde gemäß § 313 ZPO Abstand genommen.
17Rechtsmittelbelehrung
18Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
19B e r u f u n g
20eingelegt werden.
21Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
22Die Berufung muss
23innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
24beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
25Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
26Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
27Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
29* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
30gez. W.
31E.