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Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 2202/08

Datum:
01.10.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Ca 2202/08
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2008:1001.6CA2202.08.00
 
Schlagworte:
Benachteiligung bei einer Stellenbewerbung; Nichtteilnahme der Schwerbehindertenvertretung beim Bewerbungsgespräch
Normen:
§ 15 Abs. 2 AGG, § 22 AGG
Leitsätze:

1. Hat der Arbeitgeber seine Unterrichtungspflicht gegenüber der Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX über den Eingang einer Bewerbung eines Schwerbehinderten Menschen erfüllt und macht die Schwerbehindertenvertretung von ihrem Recht zur Teilnahme am Bewerbungsgespräch keinen Gebrauch, begründet die Nichtteilnahme grundsätzlich keine Vermutungswirkung für eine Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers i.S.d. § 22 AGG.

    2. Auch der in einer Stellenausschreibung unterbliebene Hinweis auf erwünschte Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen ist nicht geeignet, eine indizielle Wirkung i.S.d. § 22 AGG zu begründen.

 
Tenor:
 
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