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Arbeitsgericht Aachen, 9 Ca 5051/06

Datum:
18.04.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Ca 5051/06
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2007:0418.9CA5051.06.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 864/07
Schlagworte:
Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit
Normen:
§ 9 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

◦1. Ein Anspruch nach § 9 TzBfG setzt das Vorhandensein eines freien Vollzeitarbeitsplatzes voraus. Ob der Arbeitgeber seinen solchen einrichtet, obliegt seiner unternehmerischen Organisationsentscheidung.

◦2. Die Darlegungslast für das Vorhandensein eines freien Vollzeitarbeitsplatzes für einen Anspruch nach § 9 TzBfG liegt beim klagenden Arbeitnehmer. Dieser Darlegungslast genügt der Arbeitnehmer nicht, wenn er lediglich auf das Ableisten von Überstunden und ein Standardplakat des Franchisegebers verweist, das pauschal zu Bewerbungen aufruft.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.661,20 EUR.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
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