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kein Leitsatz
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 7.000,00 Euro
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsvertrages.
3Der Kläger war vom 11.02.2002 zunächst bis zum 30.06.2005 im Rahmen von mehreren, teilweise mit Sachgrund befristeten Arbeitsverträgen als Zusteller bei der Beklagten beschäftigt.
4Seine Vergütung betrug zuletzt ca. 1.750,00 Euro pro Monat.
5In dem Rechtsstreit 8 Ca 2608/05 d (ArbG Aachen) wandte sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der letzten Befristung. Die Parteien des damaligen und des vorliegenden Rechtsstreits sind identisch.
6Unter dem 21.07.2005 unterbreitete die Beklagte der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach telefonischer Absprache außerprozessual einen Vergleichsvorschlag mit der Bitte, diesen bei Annahme direkt dem Arbeitsgericht zu übermitteln, damit der Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert werden kann.
7Der Vergleich sah vor, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.06.2005 endete und sich die Beklagte verpflichtete, den Kläger mit Wirkung vom 15.08.2006 für die Dauer von 12 Monaten wieder einzustellen.
8Unter dem 27.08.2007 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Arbeitsgericht ihr Einverständnis mit und bat nach § 278 Abs. 6 ZPO zu verfahren.
9Am 29.08.2007 leitete das Gericht den Schriftsatz an die Beklagte zur Stellungnahme weiter.
10Am 12.08.2007 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 11 d.A.), nach dem der Kläger vom 15.08.2005 bis 14.08.2006 befristet beschäftigt wird. Als Sachgrund wurde eine „Beschäftigung für 12 Monate aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches“ angegeben.
11Am 15.08.2007 um 8:04 Uhr erklärte die Beklagte gegenüber dem Arbeitsgericht ihr Einverständnis mit dem Vergleich.
12Das Zustandekommen des Vergleiches stellte das Arbeitsgericht noch am 15.08.2007 fest.
13Mit seiner am 17.08.2006 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit dieser Befristung.
14Er ist der Ansicht, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des schriftlichen Arbeitsvertrages noch kein gerichtlicher Vergleich, der einen Sachgrund darstellen könnte, vorlag. Aus diesem Grunde sei die Befristung unwirksam.
15Der Kläger beantragt,
161. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung vom 12./15.08.2005 nicht zum 14.08.2006 beendet ist und über den 14.08.2006 unbefristet fortbesteht.
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Zusteller weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Akte des Rechtsstreits 8 Ca 2608/05 d Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist unbegründet.
25I.
26Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die Befristung des Arbeitsvertrages vom 12.08.2005 mit Ablauf des 14.08.2006 beendet.
271. Die Befristung ist als Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG wirksam, weil sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
28Nach Auffassung der Kammer ist es für eine wirksame Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der zwischen den Parteien außerprozessual vereinbarte Vergleich bereits vom Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden sein muss.
29Es ist ausreichend, dass die Parteien sich außerprozessual geeinigt haben und das Gericht um eine entsprechende Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO bitten. Der Beschluss hat nur deklaratorische Funktion.
30Vorliegend hing der Erlass des feststellenden Beschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO nur noch von der Mitteilung der Beklagten gegenüber dem Gericht ab. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages lag somit die hinreichende Prognose vor, dass das Gericht den vereinbarten Vergleich im schriftlichen Verfahren feststellt, da das Gericht die Feststellung grundsätzlich nur bei einem –vorliegend offensichtlich nicht gegebenen– Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB verweigern kann.
31Es handelt sich auch um einen gerichtlichen Vergleich. Zwischen den Parteien bestand ein offener Streit über die Wirksamkeit der früheren Befristung. Dass das Gericht an der konkreten Vergleichsformulierung nicht mitgewirkt hat ist unschädlich, da mit der Weiterleitung des vom Kläger mit Zustimmung der Beklagten mitgeteilten Vergleiches sich das Gericht den Vergleichsinhalt zu Eigen gemacht hat.
322. Auf die Frage, ob auch ein außergerichtlicher Vergleich, der einen Entfristungsrechtsstreit beilegt, einen Sachgrund für eine Befristung darstellt, kommt es demnach nicht mehr an.
333. Selbst wenn man der Rechtsauffassung des Klägers folgen wollte, dass die Befristung im Arbeitsvertrag vom 12.08.2005 wegen des noch nicht erlassenen Feststellungsbeschlusses unwirksam ist, so könnte er sich gleichwohl nicht auf die Unwirksamkeit der Befristung berufen.
34Denn die Vorgehensweise des Klägers erscheint rechtsmissbräuchlich, da sie gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.
35Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste der Kläger nämlich, dass der gerichtliche Vergleich noch nicht formal festgestellt wurde. Ein entsprechendes Wissen seiner Prozessbevollmächtigten muss er sich zurechnen lassen. Gleichwohl hat er den befristeten Arbeitsvertrag unterschrieben, der unzweifelhaft der Erfüllung der im Vergleich getroffenen Vereinbarungen dienen sollte.
364. Da sich die Befristung bereits als wirksam erweist, kommt es auf die Frage, ob eine Befristung, die zur Erfüllung eines gerichtlichen Vergleiches geschlossen wurde, überhaupt noch im Wege einer Befristungskontrollklage angegriffen werden kann, nicht mehr an.
37II.
38Der zwischen den Parteien zustande gekommene gerichtliche Vergleich selbst stellt keinen Arbeitsvertrag dar. Er beinhaltet lediglich die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger mit Wirkung vom 15.08.2005 wieder befristet einzustellen. Diese Einstellung bedurfte noch der Umsetzung durch Abschluss eines konkreten Arbeitsvertrages.
39III.
40Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet, da die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet ist.
41IV.
42Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.
43Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG, § 3 ZPO.