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Arbeitsgericht Aachen, 9 Ca 7517/03

Datum:
22.11.2006
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Ca 7517/03
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2006:1122.9CA7517.03.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 7 Sa 194/07
Schlagworte:
Betriebsrente Anpassung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

◦1. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten grundsätzlich einen geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals im Rahmen der Prüfung nach § 16 BetrAVG (Anschluss an BAG, Urteil vom 18.02.2003, 3 AZR 172/02).

◦2. Alsdann sind ggf. betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen, wobei der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten muss, dass derartige Korrekturen nötig sind.

◦3. Will der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen, so hat er die seiner Ansicht nach unterlaufenen Fehler konkret zu bezeichnen.

◦4. Die Ausrichtung von Betriebsfeiern führt nicht dazu, dass es dem Arbeitgeber hierdurch verwehrt wäre, im Rahmen des § 16 BetrAVG eine Entscheidung zu treffen, eine Betriebsrente nicht anzupassen.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.098,3. EUR.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
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