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Einzelfallentscheidung zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten des Arbeitgebers
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 300,00 EUR (i.W. dreihundert Euro, Cent wie nebenstehend) netto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2006 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
4. Streitwert: 3.747,00 EUR.
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten um die Erstattung von Detektivkosten sowie um Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
3Die Klägerin eröffnete im September 2005 in F. einen Bioladen. Sie stellte die Beklagte zu einem Stundenlohn von 7,50 EUR netto bei einer monatlichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden ein.
4Die Klägerin behauptet, dass der Warenumsatz nicht zu den Einnahmen ihres Geschäfts gepasst habe, daher habe sie ein Detektivbüro damit beauftragt, ihr Geschäft durch verdeckte Videoüberwachung zu beobachten. Auf diese Weise sei dann festgestellt worden, dass die Beklagte regelmäßig – täglich – Waren in ihren Korb gepackt und mitgenommen habe, ohne sie zu bezahlen und ohne sie in ein Buch einzutragen.
5Die Klägerin behauptet, durch die Videoüberwachung seien ihr Kosten in Höhe von insgesamt 3.027,44 EUR entstanden. Ferner macht die Klägerin einen Betrag als Schadensersatz für die entwendeten Waren in Höhe von 420,00 EUR geltend, den sie schätzt.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.447,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Widerklagend stellt sie den Antrag,
11die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 300,00 EUR netto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz für den Monat November 2005 zu zahlen.
12Die Klägerin beantragt,
13die Widerklage abzuweisen.
14Die Beklagte bestreitet, dass der Warenumsatz nicht zu den Einnahmen der Beklagten gepasst habe. Ferner bestreitet die Beklagte, unerlaubt Waren mitgenommen zu haben. Darüber hinaus bestreitet sie Art, Umfang und Angemessenheit der angefallenen Detektivkosten. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass unerlaubt gemachte Videoaufzeichnungen einem Verwertungsverbot unterlägen.
15Mit der Widerklage verlangt die Beklagte ihre Vergütung für den Monat November 2005. Sie behauptet, in diesem Monat 40 Stunden gearbeitet zu haben und verlangt deshalb die Zahlung von 300,00 EUR.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18Die Klage ist zulässig, konnte in der Sache aber keinen Erfolg haben.
19Soweit die Klägerin die Erstattung von Detektivkosten verlangt, war die Klage abzuweisen, weil ihr Verhalten, nämlich die Durchführung heimlicher Videoüberwachungsmaßnahmen, unrechtmäßig war und die Beklagte in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzte. Kosten, die durch ein Verhalten entstehen, das nicht unter dem Schutz der Rechtsordnung steht, stellt begrifflich keinen erstattungsfähigen Schaden dar.
20Das Landesarbeitsgericht Hamm führt zu der Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei heimlicher Videoüberwachung in seiner Entscheidung vom 24.07.2004 – Aktenzeichen 11 Sa 1524/00 folgendes aus:
21„...
2211 Das durch Artikel 1 und 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt nicht nur gegenüber dem Staat und seinen Institutionen, sondern ist auch im Privatrechtsverkehr und damit auch im beruflichen Bereich zu beachten (BAG in AP Nr. 8 und 27 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht).
2312 Derartige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht können auch nicht durch Zustimmung des Betriebsrats für den betrieblichen Bereich legitimiert werden (BAG in AP Nr. 23 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht). Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien findet ihre Grenze im Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers. Nach § 75 Abs. 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen. Demnach ist es im Streitfall unerheblich, ob die Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte des Betriebsrates gewahrt wurden, ob er zu den Plänen der Beklagten, verdeckte Videokameras zu installieren, Stellung genommen hat und ob die Betriebsvereinbarung über die Videoüberwachung eingehalten worden ist.
2413 Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht können allerdings durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, wozu es einer Güter- und Interessenabwägung bedarf, um zu klären, ob dem Persönlichkeitsrecht der einen Partei gleichwertige und schutzwürdige Interessen der anderen Partei gegenüberstehen (BAG in AP Nr. 15 und 21 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht).
25...“
26Die Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Ebenso ist die Kammer der Auffassung, dass der allgemeine Hinweis der Klägerin auf aufgetretene Warenverluste in der Vergangenheit und der Einsatz verdeckter Kameras die einzige Möglichkeit gewesen sei, den Täter zu ermitteln, unzureichend ist, um die Überwachungsmaßnahme zu rechtfertigen. Dieser Erfolg hätte auch mit weniger weitreichenden Mitteln, wie dem Aufstellung sichtbarer Kameras erreicht werden können. Darüber hinaus hätte sich, da es sich nach dem Vortrag der Parteien bei dem Betrieb der Klägerin um einen kleinen, in der Gründung befindlichen Laden handelt, die Durchführung einer Inventur vor und nach dem Arbeitseinsatz der Beklagten angeboten. Der Eingriff in das geschützte Persönlichkeitsrecht der Beklagten war somit rechtswidrig.
27Deshalb war die Klage insoweit abzuweisen.
28Soweit die Klägerin Schadensersatz wegen angeblich gestohlener Waren verlangt, ist ihre Klage unsubstantiiert, da die Klägerin den Warenwert, der im Einzelnen entwendeten Gegenstände weder darlegt, noch mitteilt, auf Grund welcher Annahmen sie diesen Schaden schätzt.
29Die Widerklageforderung ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig, denn die Klägerin hat nicht bestritten, dass die Beklagte im Monat November 2005 40 Stunden gearbeitet hat.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
31Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 3, 4 ZPO, 19 Abs. 1 S. 2 GKG, 61 ArbGG.