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Arbeitsgericht Aachen, 9 (5) (6) Ca 3797/03

Datum:
20.02.2004
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
9 (5) (6) Ca 3797/03
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2004:0220.9.5.6CA3797.03.00
 
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Auch die Annahme eines groben Behandlungsfehlers im zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess führt nicht zwingend zur Annahme einer erforderlichen individuellen groben Fahrlässigkeit im Regressprozess des Arbeitgeber-Krankenhauses gegen den behandelnden angestellten Arzt.

2) Dies gilt insbesondere dann, wenn der zivilrechtlich angenommene grobe Behandlungsfehler darauf beruht, das die Entscheidungsfindung im Krankenhaus im Ergebnis nicht nachvollziehbar sei und sich die Summe der getroffenen Fehlentscheidungen zu einem groben Behandlungsfehler summiere, diese jedoch nicht sämtlich einem einzelnen konkreten behandelnden Arzt zur Last gelegt werden können.

3) Gerade der Umstand, dass mehrere Ärzte einen vergleichbaren Fehler machen, spricht individuell zugunsten des einzelnen Arztes gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit.

 
Tenor:
 
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