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Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 5669/03 d

Datum:
01.04.2004
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
8.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Ca 5669/03 d
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2004:0401.8CA5669.03D.00
 
Schlagworte:
- Kündigung wegen Nichtanzeige erkennbar unberechtigter Überzahlung - Entbehrlichkeit einer Abmahnung
Normen:
§ 1 Abs.2 KSchG, §§ 812, 818 Abs. 3 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist sozial gerechtfertigt, wenn eine 15 Jahre beschäftigte Arbeitnehmerin nach 10 Jahren ohne Arbeitsleistung (wegen Mutterschutzes, Erziehungsurlaubs und Beurlaubung ohne Vergütung, die sie für je 1 Jahr beantragt und gewährt bekommen hat) in Folge einer irrtümlichen, fehlerhaften Buchungseingabe des Arbeitgebers für knapp 7 Monate volle Bezüge erhalten hat, diese Bezüge voll verbraucht, die Überzahlung dem Arbeitgeber nicht mitteilt, sich anschließend auf Entreicherung wegen „Konsumsucht (Kaufrausch)“ beruft und sich jeglicher tauglicher Mitwirkung an einer Wiedergutmachung oder Rückzahlung verweigert.

2) Die Umstände des Einzelfalls machen eine vor Ausspruch der Kündigung zu erfolgende Abmahnung entbehrlich.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert: 4.236,00 EUR.

 
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