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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Ta 87/26

Datum:
05.10.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 87/26
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2026:1005.9TA87.26.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 10 Ca 754/24
Schlagworte:
Keine inhaltliche Prüfung der DSGVO-Auskunft im Vollstreckungsverfahren
Normen:
Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO; Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO; § 362 Abs. 1 BGB; §§ 259, 260 BGB; § 888 ZPO
Leitsätze:

1.    Es ist ausgeschlossen, unter Durchbrechung der Unterscheidung in Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen nicht nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung zu erzwingen, sondern auch die Richtigkeit und insbesondere materielle Vollständigkeit der erteilten Auskunft.

2.    Ist eine gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO erteilte Auskunft in formaler Hinsicht vollständig und hinreichend substantiiert, steht jedoch ihre inhaltliche Richtigkeit im Streit, sind die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder gegebenenfalls die Durchführung eines weiteren Erkenntnisverfahrens die statthaften Mittel.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 9. April 2026 - 10 Ca 754/24 - aufgehoben und der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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