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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Ta 68/26

Datum:
24.09.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 68/26
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2026:0924.9TA68.26.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 10 Ca 2990/22
Schlagworte:
Bucheinsicht, Zwangsvollstreckung, Ersatzvornahme, Titel, Bestimmtheitsgebot, Unmöglichkeit, Abgrenzung Erkenntnisverfahren
Normen:
§ 87c Abs. 4 HGB; § 887 ZPO; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Leitsätze:

1.    Die vom Unternehmer geschuldete Gewährung der Bucheinsicht ist in erster Linie nach § 887 ZPO, ggf. i.V.m. § 883 ZPO analog, zu vollstrecken, insbesondere wenn dem Einsichtsberechtigten der Zugang zu den Geschäftsräumen oder die Einsicht verwehrt werden. Erst wenn sich eine Vollstreckung nach § 887 ZPO als undurchführbar erweist, ist nach § 888 ZPO vorzugehen.

2.    Aus begründeten Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit eines erteilten Buchauszuges im Sinne des § 87c Abs. 4 HGB folgt der Anspruch auf Bucheinsicht. Die Bucheinsicht soll dem Einsichtsberechtigten gegenüber dem Buchauszug ein „Mehr“ verschaffen, indem sie ihn in die Lage versetzt, positive und gegebenenfalls negative Gewissheit über die provisionspflichtigen Geschäfte zu erlangen. Der Vortrag des Unternehmers im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, es seien keine Geschäfte zustanden gekommen und daher sei die Gewährung der Bucheinsicht unmöglich, ist daher unerheblich.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12. März 2026 - 10 Ca 2990/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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