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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Ta 40/26

Datum:
30.04.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 40/26
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2026:0430.9TA40.26.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 621/24
Schlagworte:
Elektronischer Rechtsverkehr, Titel, vollstreckbare Ausfertigung, elektronische Zu-stellung von Anwalt zu Anwalt
Normen:
§§ 191, 195 Abs. 1 S. 1 und 5, 173 Abs. 1, 169 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 2 ZPO; §§ 750 Abs. 1 S. 1, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; BT-Drucks. 14/4554, S. 25
Leitsätze:

Scannt ein Rechtsanwalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der elektronischen Zustellung von Anwalt zu Anwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) die in Papierform erteilte vollstreckbare Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs als zuzustellenden Titel ein, muss die so generierte elektronische Abschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Rechtsanwalts versehen und auf diese Weise anwaltlich beglaubigt sein.

 
Tenor:

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens werden unter Einschluss der Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gläubigerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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