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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Ta 319/25

Datum:
19.02.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 319/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2026:0219.9TA319.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 11 Ca 652/24
Schlagworte:
Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, Erfüllung, Erteilung eines Zeugnisses auf dem Geschäftspapier des Arbeitgebers, Zwangsvollstreckung
Normen:
§ 109 Abs. 1 und 2 GewO; § 888 Abs. 1 ZPO
Leitsätze:

Ein Arbeitszeugnis muss in formaler Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Ist dies nicht der Fall, ist der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt.

Dazu zählt jedenfalls, dass das Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein muss, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind.

Dies führt weiter dazu, dass das Zeugnis auf einem Firmenbogen zu erteilen ist, wenn der Arbeitgeber solche besitzt und sie im Geschäftsleben benutzt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20. März 2025 - 11 Ca 652/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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